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BGH Beschluss vom 01.04.2009 – 1 StR 138/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ne- benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Nebenklägers B. auf Bestellung von Rechts- anwalt N. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Beistandsbestellung gemäß § 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die Instanz hinaus wirkt und damit auch das Revisionsverfahren erfasst (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH NStZ 2000, 218).
Nack Elf Graf Jäger Sander