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BGH Beschluss vom 01.04.2009 – 2 StR 330/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 330/08

BESCHLUSS

vom

1. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des

Senats vom 10. September 2008 - 2 StR 330/08 - wird auf seine

Kosten als unbegründet verworfen.

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Gründe:

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen versuchten

Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen ge-

richtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 10. September 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit am 19. September 2008 eingegangenem Schreiben vom 16. Sep-

tember 2008 hat der Verurteilte hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt, da

der Senatsbeschluss "durch Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör" zu-

stande gekommen sei.

Der Senat wertet dieses Schreiben als Anhörungsrüge nach § 356 a

StPO. Dieser Antrag ist innerhalb der Wochenfrist eingegangen, da der Verur-

teilte den am 15. September 2008 abgesandten Senatsbeschluss ersichtlich am

16. September 2008 erhalten hat. Da keine Frist versäumt wurde, ist der Wie-

dereinsetzungsantrag gegenstandslos.

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Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem

Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen. Der Senat

hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist.

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Auf Grund der vom Verteidiger erhobenen Sachrüge hat der Senat die

Gründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten überprüft. Der Senat hat auch die - nicht formgerechten - Aus-

führungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen.

Soweit der Verurteilte meint, er sei ohne Verteidiger gewesen, trifft dies

nicht zu. Die Pflichtverteidigerbestellung wurde nicht aufgehoben. Dass der Be-

schwerdeführer seinem Pflichtverteidiger "die Vollmacht entzogen" hat, ändert

daran nichts.

Da sich die Anhörungsrüge als unbegründet erweist, war auch auf die

später erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten nichts zu veranlassen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak