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BGH Beschluss vom 01.04.2009 – VIII ZR 234/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Her-

manns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist,

dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €

übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verur-

teilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 €), son-

dern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforder-

lich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92,

NJW 1992, 2020, unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 € übersteigt, ist den

Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzieh-

bar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entschei-

dung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr

als 15.000 € veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass

die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abru-

fen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom

Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhalts-

punkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Ein-

schätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 € beträgt.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 -

OLG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -