BGH Beschluss vom 01.04.2009 – VIII ZR 234/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Her-
manns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist,
dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €
übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verur-
teilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 €), son-
dern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforder-
lich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92,
NJW 1992, 2020, unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 € übersteigt, ist den
Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzieh-
bar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entschei-
dung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr
als 15.000 € veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass
die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abru-
fen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom
Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhalts-
punkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Ein-
schätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 € beträgt.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 -
OLG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -