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BGH Urteil vom 01.04.2009 – XII ZR 95/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. April 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Ein unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) ge-

schlossener Pachtvertrag ist als unbefristeter Vertrag ordentlich kündbar, wenn die

Parteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen haben.

Ein solcher Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann auch schon in

der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher zu finden sein. Ob der

Vereinbarung eine solche weitergehende, das ordentliche Kündigungsrecht aus-

schließende Bedeutung zukommt, hat im Streitfall diejenige Vertragspartei darzule-

gen und zu beweisen, die sich auf diese Bedeutung beruft.

BGH, Urteil vom 1. April 2009 - XII ZR 95/07 - LG Osnabrück

AG Bad Iburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2007 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von ihnen geschlosse-

nen Pachtvertrags.

Der Kläger hat dem Beklagten 1994 den auf seinem Grundstück befindli-

chen Kugelschießstand (nebst aufstehenden Gebäudeteilen und Anlagen) für

gewerbliche Zwecke für 500 DM (= 255,65 €) pro Jahr verpachtet. Im Pachtver-

trag ist u. a. folgendes geregelt:

"§ 2 Pachtzeit

Das Pachtverhältnis beginnt am 1. April 1994. Der Pachtvertrag läuft so-

lange, bis die Nutzung des Schießstandes als Schießstand aufgrund be-

hördlicher Anordnung untersagt wird.

§ 3 Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Verpächter kann das Pachtverhältnis unter den Voraussetzungen

der §§ 553, 554, 554a BGB [a. F.] fristlos kündigen. Die Kündigungsvor-

schriften für gewerbliche Anlagen sind zu beachten.“

3

Bei Vertragsschluss haben die Parteien nicht darüber gesprochen, ob

das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen sein sollte. Mit Schreiben

vom 19. September 2006 hat der Kläger die ordentliche Kündigung zum

31. März 2007 erklärt. Der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe des

Schießstandes.

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Das Amtsgericht hat die Kündigung für wirksam erachtet. Es hat den Be-

klagten verurteilt, den Schießstand geräumt an den Kläger herauszugeben. Die

hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der

zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren

weiter.

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Die Revision ist nicht begründet.

Entscheidungsgründe

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1. Das Landgericht hat - ebenso wie zuvor das Amtsgericht - die ordentli-

che Kündigung des Pachtvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet, weil

die Parteien die ordentliche Kündigung vertraglich nicht ausgeschlossen hätten.

Der Pachtvertrag sei unter einer auflösenden Bedingung - der behördli-

chen Nutzungsuntersagung - geschlossen. Er sei deshalb wie ein unbefristeter

Pachtvertrag zu behandeln, da der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Be-

dingung nicht feststehe. Als unbefristeter Vertrag sei der Pachtvertrag ordent-

lich kündbar. Dieses Ergebnis folge auch aus der Auslegung des Vertrags. We-

der Wortlaut noch Systematik rechtfertigten die Annahme, dass die Parteien

das ordentliche Kündigungsrecht hätten ausschließen wollen. Abreden, die we-

sentliche Rechte einer Partei - hier das Recht des Klägers zur ordentlichen

Kündigung des Pachtvertrags (§ 584 BGB) - einschränkten, seien im Zweifel

eng auszulegen. Zwar bliebe auch bei einem vertraglichen Ausschluss der or-

dentlichen Kündigung dem Kläger die Möglichkeit unbenommen, den Pachtver-

trag gemäß §§ 581 Abs. 2, 544 BGB nach Ablauf von 30 Jahren zu kündigen.

Auch ein solcher langfristiger Aufschub der Kündigungsmöglichkeit stelle jedoch

eine wesentliche Einschränkung der Rechte des Klägers dar, von der ohne ent-

sprechende ausdrückliche Formulierung nicht ausgegangen werden könne.

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Die Aussage des Steuerberaters des Beklagten, der den Vertrag ausge-

arbeitet habe, stehe nicht entgegen. Zwar habe dieser bekundet, er habe mit

der Formulierung des Vertrags den Ausschluss des ordentlichen Kündigungs-

rechts beabsichtigt. Doch habe der Zeuge - nach seinem Bekunden - hierüber

mit dem Kläger nicht gesprochen; auch unter den Parteien sei diese Frage

nicht erörtert worden.

9

Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts lasse sich auch nicht

im Hinblick auf die vom Beklagten getätigten Investitionen rechtfertigen. Der

Beklagte werde insoweit bereits durch die §§ 539, 581 Abs. 2 BGB geschützt.

Außerdem sei zumindest der Beklagte bei Vertragsschluss vom baldigen Erlass

einer behördlichen Untersagungsverfügung ausgegangen. Habe er dennoch

Investitionen in Höhe von (nach seinem Vortrag) über 50.000 € getätigt, so tra-

ge er das Risiko einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags.

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2. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Ein Pachtverhältnis kann, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, nach

§ 584 Abs. 1 i.V.m. § 542 BGB (zur Anwendbarkeit neuen Rechts: vgl. Art. 229

§ 3 EGBGB) ordentlich gekündigt werden. Die Pachtzeit ist unbestimmt, wenn

nicht nur ungewiss ist, wann ein Ereignis eintreten wird, das nach dem Pacht-

vertrag zu dessen Beendigung führen soll, sondern wenn außerdem ungewiss

ist, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird.

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So liegen die Dinge hier. Nach § 2 des Pachtvertrags sollte das Nut-

zungsverhältnis über den Schießstand solange „laufen“, bis die Nutzung be-

hördlich untersagt würde. Damit haben die Parteien die Geltung des Pachtver-

trags an eine auflösende Bedingung geknüpft; denn im Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses war nicht nur ungewiss wann, sondern auch ob überhaupt eine be-

hördliche Nutzungsuntersagung erfolgen würde. Das ergibt sich aus den Fest-

stellungen des Amtsgerichts, auf die im Berufungsurteil ergänzend Bezug ge-

nommen wird. Danach war bei Abschluss des Pachtvertrags nicht ersichtlich,

ob es überhaupt zu einer behördlichen Untersagung der Nutzung des Schieß-

standes kommen würde. Aus dem vom Landgericht festgestellten Umstand, bei

Abschluss des Pachtvertrages sei zumindest der Beklagte davon ausgegangen,

dass eine entsprechende Untersagungsverfügung erfolgen würde, folgt nichts

Gegenteiliges. Auch wenn der Beklagte eine künftige Untersagung als wahr-

scheinlich ansah, so besagt dies nicht, dass eine solche künftige Untersagung

von ihm bereits als gewiss angesehen wurde. Erst recht lässt sich daraus nicht

herleiten, dass beide Parteien von einer solchen Gewissheit ausgingen und

deshalb ihren Vertrag - entgegen dessen objektivem Wortlaut - nicht unter eine

auflösende Bedingung stellen, sondern auf den (ungewissen) Zeitpunkt einer

beiderseits als sicher erwarteten Nutzungsuntersagung befristen wollten.

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b) Die Frage, ob ein unter einer auflösenden Bedingung geschlossener

Mietvertrag vor Bedingungseintritt ordentlich gekündigt werden kann, ist aller-

dings namentlich im Wohnraum-Mietrecht umstritten. Die Frage dürfte sich

grundsätzlich in gleicher Weise auch für gewerbliche Miet- oder Pachtverträge

stellen. Nach einer Auffassung sind solche Verträge wie andere unbefristete

Mietverhältnisse zu behandeln mit der Folge, dass sie vor Bedingungseintritt

ordentlich gekündigt werden können (Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 572

Rdn. 5). Nach anderer Auffassung sind solche Verträge nicht ordentlich künd-

bar; denn mit der Aufnahme der Bedingung solle nicht eine Lösungsmöglichkeit

zusätzlich zum Kündigungsrecht geschaffen, sondern der Bestand des Vertrags

einzig vom Eintreten der Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. etwa

Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 572 BGB Rdn. 13 m.w.N.). Nach einer

dritten Auffassung ist auf den beim Vertragsschluss zum Ausdruck kommenden

Willen der Parteien abzustellen. Solle die auflösende Bedingung der alleinige

Grund für die Vertragsbeendigung sein, sei das Nutzungsverhältnis vor Eintritt

der Bedingung grundsätzlich nicht ordentlich kündbar. Sei die auflösende Be-

dingung dagegen nur als spätestmöglicher Beendigungszeitpunkt bestimmt,

könne das Nutzungsverhältnis auch schon vor Bedingungseintritt ordentlich ge-

kündigt werden (Staudinger/Rolfs BGB [2006] § 572 Rdn. 11 f. m.w.N.; ähnlich

auch Blank in Schmidt-Futterer Mietrecht 9. Aufl. § 572 Rdn. 13).

14

Der Senat folgt im Ergebnis der letztgenannten Auffassung. Unter einer

auflösenden Bedingung geschlossene Pachtverträge sind als unbefristete Ver-

träge zwar grundsätzlich ordentlich kündbar. Die Vertragsparteien sind jedoch

nicht gehindert, die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auszuschließen.

Ein solcher Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann auch

schon in der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher zu finden

sein. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Parteien mit der auflösen-

den Bedingung die Beendigung des Nutzungsverhältnisses - vorbehaltlich des

Eintritts außerordentlicher Kündigungsgründe - abschließend regeln und nicht

nur einen Zeitpunkt festlegen wollten, zu dem das Nutzungsverhältnis in jedem

Falle - also unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Auflösung - enden soll-

te. Ob der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung eine solche weiterge-

hende, das ordentliche Kündigungsrecht ausschließende Bedeutung zukommt,

hat im Streitfall diejenige Vertragspartei darzulegen und zu beweisen, die sich

auf diese Bedeutung beruft.

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c) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Parteien der vereinbarten

auflösenden Bedingung des Pachtvertrags eine solche weitergehende Bedeu-

tung beigemessen haben. Über einen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen

Kündigung haben die Parteien unstreitig nicht ausdrücklich gesprochen. Er er-

gibt sich auch nicht aus der getroffenen Vereinbarung.

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Nach der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des § 2 des

Pachtvertrags wollten die Parteien zwar, dass ihr Pachtvertrag im Falle einer

behördlichen Nutzungsuntersagung automatisch enden sollte. Einen konkluden-

ten Ausschluss der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vermochte das

Landgericht dieser Abrede nach Wortlaut und Systematik jedoch nicht zu ent-

nehmen. Diese tatrichterliche Auslegung lässt revisionsrechtlich bedeutsame

Fehler nicht erkennen. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich,

dass das Landgericht für die Auslegung wesentliche Tatsachen übersehen, ge-

setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt oder gegen die

Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (zur revisions-

rechtlichen Nachprüfung tatrichterlicher Vertragsauslegung vgl. etwa BGH Urteil

vom 21. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508, 2509 sub II.2.a)).

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Aus dem Wortlaut der Abrede ergibt sich lediglich, dass der Pachtvertrag

enden soll, wenn die Behörde die Nutzung des Pachtobjekts als Schießstand

untersagt. Daraus folgt keineswegs zwingend, dass bis zu diesem Zeitpunkt

eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Ohne die vereinbarte auflösen-

de Bedingung hätte der Beklagte nämlich bei einer behördlichen Nutzungsun-

tersagung den Pachtzins mindern oder sogar Schadens- oder Aufwendungser-

satzansprüche gegen den Kläger geltend machen können (§ 581 Abs. 2 i.V.m.

§§ 537, 538 BGB in der beim Vertragsschluss geltenden Fassung). Diese Mög-

lichkeit wurde ihm durch die Vereinbarung der auflösenden Bedingung versagt,

so dass der Vereinbarung insoweit ein eigenständiger Sinn zukommen kann.

18

Aus § 3 des Pachtvertrags ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar fällt auf,

dass die Parteien die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung - unter

Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften - ausdrücklich erwähnen, die Mög-

lichkeit einer ordentlichen Kündigung jedoch unerwähnt lassen. Daraus lässt

sich jedoch nicht zwingend folgern, dass das ordentliche Kündigungsrecht habe

ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr erscheint es möglich, dass die Partei-

en in einer etwaigen künftigen Nutzungsuntersagung einen wichtigen Grund für

eine außerordentliche Kündigung gesehen haben und klarstellen wollten, dass

mit der für diesen Fall vertraglich vorgesehenen automatischen Beendigung des

Pachtverhältnisses der Rückgriff auf (andere) wichtige Gründe, die eine außer-

ordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, nicht verschlossen werden sollte.

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Auch die für beide Seiten erkennbare Interessenlage fordert kein ande-

res Verständnis. Zum einen ist nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang die

vom Beklagten geltend gemachten Investitionen notwendig und für den Kläger

vorhersehbar waren. Auch die absehbare Notwendigkeit von umfänglichen In-

vestitionen würde im übrigen nicht ohne weiteres die Annahme eines Aus-

schlusses jeder ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nahe legen, da der Be-

klagte in dem von § 581 Abs. 2 i.V.m. §§ 536a, 539 BGB gezogenen Rahmen

Ersatz von Aufwendungen verlangen kann. Zudem hat er die behaupteten In-

vestitionen getätigt, obwohl er - nach seinem eigenen Vortrag - eine baldige

Nutzungsuntersagung für wahrscheinlich erachtet hat. Dies spricht gegen die

Annahme, der Beklagte habe die behaupteten Investitionen nur im Hinblick auf

die langfristige Dauer eines ordentlich nicht kündbaren Pachtverhältnisses getä-

tigt. Zum andern fällt ins Gewicht, dass der Kläger sich mit einem Ausschluss

der ordentlichen Kündbarkeit jeder anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung

des Grundstücks auf Dauer begeben hätte. Von einem solchen Verzicht ist an-

gesichts des Pachtzinses von nur 255,65 € pro Jahr ohne eine eindeutige Ver-

einbarung nicht ohne weiteres auszugehen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Bad Iburg, Entscheidung vom 03.01.2007 - 4 C 972/06 -

LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2007 - 1 S 56/07 -