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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – 2 ARs 41/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in der Anzeigesache
gegen
wegen Körperverletzung
Antragsteller:
Az.: 342 Js 34999/07 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 54 Zs 1003/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 216/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. März 2009
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat am 24. Februar 2009 die Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
24. November 2008 - Az.: 1 Ws 216/08 - als unzulässig verworfen. Gegen diese
Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-
rers vom 18. Februar 2009 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksich-
tigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässig-
keit des Rechtsmittels ergäbe.
Rissing-van Saan Rothfuß Appl