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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – 2 ARs 41/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 41/09 2 AR 26/09

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in der Anzeigesache

gegen

wegen Körperverletzung

Antragsteller:

Az.: 342 Js 34999/07 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 54 Zs 1003/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 216/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. März 2009

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat am 24. Februar 2009 die Beschwerde des Antragstellers

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

24. November 2008 - Az.: 1 Ws 216/08 - als unzulässig verworfen. Gegen diese

Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefüh-

rers vom 18. Februar 2009 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksich-

tigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässig-

keit des Rechtsmittels ergäbe.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl