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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – 4 StR 86/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2009 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 17. November 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch holt der Senat die unterbliebene Festsetzung der Ta-
gessatzhöhe betreffend die in den Fällen II. 2 bis 4 der Ur-
teilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese ge-
mäß § 354 Abs. 1 StPO auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3
StGB niedrigsten Satz von je einem Euro fest.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1
StGB aus den in den Fällen II. 2 bis 4 verhängten Geldstrafen
und den Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten vom
30. Mai 2007/11. März 2008 und vom 12. Juli 2007 eine Ge-
samtstrafe zu bilden gewesen wäre, beschwert den Angeklag-
ten unter den hier gegebenen Umständen nicht.
Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das Landge-
richt im Hinblick auf die Raubtat vom 26. September 2008 ei-
ne Qualifikation nach § 250 (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2
Nr. 1 u. Nr. 3 Buchst. a) StGB nicht geprüft hat. Gleiches gilt
hier, soweit das Landgericht eine nähere Einordnung der ge-
fährlichen Körperverletzung unter eine der Tatbestandsvarian-
ten des § 224 Abs. 1 StGB unterlassen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer