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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – 4 StR 86/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 86/09

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2009 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 17. November 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch holt der Senat die unterbliebene Festsetzung der Ta-

gessatzhöhe betreffend die in den Fällen II. 2 bis 4 der Ur-

teilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese ge-

mäß § 354 Abs. 1 StPO auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3

StGB niedrigsten Satz von je einem Euro fest.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob gemäß § 55 Abs. 1

StGB aus den in den Fällen II. 2 bis 4 verhängten Geldstrafen

und den Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten vom

30. Mai 2007/11. März 2008 und vom 12. Juli 2007 eine Ge-

samtstrafe zu bilden gewesen wäre, beschwert den Angeklag-

ten unter den hier gegebenen Umständen nicht.

Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das Landge-

richt im Hinblick auf die Raubtat vom 26. September 2008 ei-

ne Qualifikation nach § 250 (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2

Nr. 1 u. Nr. 3 Buchst. a) StGB nicht geprüft hat. Gleiches gilt

hier, soweit das Landgericht eine nähere Einordnung der ge-

fährlichen Körperverletzung unter eine der Tatbestandsvarian-

ten des § 224 Abs. 1 StGB unterlassen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer