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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – I ZA 1/09

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine

Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsver-

folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit

§ 26 Nr. 7 EGZPO) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil

wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht

nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist

gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von

dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr

beantragt werden kann.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.1994 - 404 O 138/93 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.04.1995 - 6 U 238/94 -