BGH Beschluss vom 02.04.2009 – I ZA 1/09
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit
§ 26 Nr. 7 EGZPO) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil
wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht
nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist
gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von
dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt werden kann.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.1994 - 404 O 138/93 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.04.1995 - 6 U 238/94 -