Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2009 – I ZR 7/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,

Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

1. Das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 27. November 2007 wird dahingehend berichtigt, dass der erste

Absatz des Tenors lautet:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Mai 2007 verkün- dete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nr. 1 des landgerichtlichen Tenors hinter "wird verurteilt," die Worte "es zu unterlassen" eingefügt werden. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver

letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durch-

greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 112.500 €

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2007 - 38 O 273/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2007 - I-20 U 110/07 -