BGH Beschluss vom 02.04.2009 – I ZR 7/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
1. Das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 27. November 2007 wird dahingehend berichtigt, dass der erste
Absatz des Tenors lautet:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Mai 2007 verkün- dete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nr. 1 des landgerichtlichen Tenors hinter "wird verurteilt," die Worte "es zu unterlassen" eingefügt werden. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver
letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durch-
greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 112.500 €
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2007 - 38 O 273/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2007 - I-20 U 110/07 -