BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZR 114/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 114/07
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.278.229,70 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die
richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und Verfahrens-
rechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hier-
für reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht
aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist viel-
mehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-
sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser
Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; NJW 2001, 1125 f). Ein kras-
ser Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Die fehlende Zustellungsabsicht hat das
Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, teilweise im Anschluss an
BGHZ 7, 268, 270, im Rahmen tatrichterlicher Würdigung abgeleitet.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Annahme des Beru-
fungsgerichts, es fehle eine Zustellungsabsicht, auch nicht auf einer Gehörsver-
letzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, die von einer
Partei vertretene Würdigung des Prozessstoffes zu übernehmen oder der vor-
getragenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; NJW
2005, 3345, 3346, BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR
2009, 90, 91 Rn. 10).
3. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Annahme,
das damalige Mitglied des Hessischen Landtags Dr. J. und der Ministerialrat
Dr. B. hätten aufgrund der Befassung mit einer von der Klägerin erhobenen
Eingabe nicht als deren Bevollmächtigte in Betracht kommen können, weder
Prozessvortrag noch Beweisantritt übergangen. Art. 103 GG ist dann verletzt,
wenn die Zurückweisung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze
mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines
Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-
ßer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -