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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZR 114/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 114/07

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.278.229,70 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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1. Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die

richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und Verfahrens-

rechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hier-

für reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht

aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist viel-

mehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-

sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass

sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser

Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; NJW 2001, 1125 f). Ein kras-

ser Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Die fehlende Zustellungsabsicht hat das

Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, teilweise im Anschluss an

BGHZ 7, 268, 270, im Rahmen tatrichterlicher Würdigung abgeleitet.

3

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Annahme des Beru-

fungsgerichts, es fehle eine Zustellungsabsicht, auch nicht auf einer Gehörsver-

letzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, die von einer

Partei vertretene Würdigung des Prozessstoffes zu übernehmen oder der vor-

getragenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; NJW

2005, 3345, 3346, BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR

2009, 90, 91 Rn. 10).

4

3. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Annahme,

das damalige Mitglied des Hessischen Landtags Dr. J. und der Ministerialrat

Dr. B. hätten aufgrund der Befassung mit einer von der Klägerin erhobenen

Eingabe nicht als deren Bevollmächtigte in Betracht kommen können, weder

Prozessvortrag noch Beweisantritt übergangen. Art. 103 GG ist dann verletzt,

wenn die Zurückweisung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze

mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines

Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-

ßer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127).

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -