BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZR 183/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
20. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
sen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 € festge-
setzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die um-
gehende Beendigung des Vertrages mit ihrem Pächter und die Räumung des
Pachtobjekts dringend gewünscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weite-
ren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten
wollte. Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der Päch-
ter sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das
aufklärungspflichtige Risiko, dass die Kündigung erfolglos sein könnte, hat sich
nicht verwirklicht.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2006 - 8 O 721/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 24/06 -