Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZR 183/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

20. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die um-

gehende Beendigung des Vertrages mit ihrem Pächter und die Räumung des

Pachtobjekts dringend gewünscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weite-

ren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten

wollte. Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der Päch-

ter sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das

aufklärungspflichtige Risiko, dass die Kündigung erfolglos sein könnte, hat sich

nicht verwirklicht.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2006 - 8 O 721/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 24/06 -