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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZR 253/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. April 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

29. November 2006 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückge-

wiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 133.447,20 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Tätigkeitsverbot des § 43 Abs. 4 BRAO erfordert nach anerkannter

Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabwägung aller

Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteres-

sen. Es greift ein, wenn in dem konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz

erkennbar oder ernsthaft zu besorgen ist (BVerfGE 108, 150, 164; BAG NJW

2005, 921; KG NJW 2005, 1458, 1459). Hiervon ist das Berufungsgericht aus-

gegangen und hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten Inte-

ressengegensatz für die vorliegende Fallgestaltung verneint.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2005 - 15 O 575/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 U 65/06 -