BGH Urteil vom 02.04.2009 – Xa ZR 52/05
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 2. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und
Dr. Berger
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 2004
verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-
tentgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-
tels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das europäische Patent 294 730 wird mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nich-
tig erklärt, dass Patentanspruch 5 in Rückbeziehung auf die Pa-
tentansprüche 1, 2 und 4, soweit letzterer nicht auf Patentanspruch
3 rückbezogen ist, entfällt und die Patentansprüche 1, 2 und 4, so-
weit letzterer nicht auf Patentanspruch 3 rückbezogen ist, die fol-
gende Fassung erhalten:
Patentanspruch 1:
1. Raumlufttechnisches Gerät mit 1.1 einem Gehäuse (1), 1.2
jeweils mindestens einem Rückluftanschluss (7), Außen- luftanschluss (11) und Zuluft- anschluss (10),
(8), Fortluftanschluss
1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme,
1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder einem Wärmerohr (34) sowie wahlweise einem oder meh- reren Filtern (31),
1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und 1.6 einem zusätzlichen Klappensystem (60), das in einem zu-
sätzlichen Rückluftanschluss (9) angeordnet ist.
2. In dem Gehäuse sind zwei Kammern (23, 24) strömungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei 2.1 die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluss (8)
verbunden ist,
2.2 die zweite Kammer (24) mit dem Rückluftanschluss (7)
verbunden ist und
2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65)
verbunden sind. 3. Die Klappensysteme (64, 65)
3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeord-
net und
3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenluft- temperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit.
4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Geräts möglich sind: 4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32) und/oder Wärme- rohrs (34),
4.2 ein reiner Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft (AL) über den Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und Rückluft (RL) über den Kondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fort- luftanschluss (11) abgegeben wird, oder
4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft, bei dem zwei Rückluftströme (RL) und/oder Au- ßenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl über den Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) in den Zuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.
5. Das zusätzliche Klappensystem (60)
5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet
und
5.2 steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fort-
luftstroms (FL).
Patentanspruch 2:
Raumlufttechnisches Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekenn- zeichnet, dass das zusätzliche Klappensystem (60) druckabhängig
arbeitet und beim Erreichen eines bestimmten Raumluftdrucks öff- net.
Patentanspruch 4:
Verfahren zum Betrieb eines raumlufttechnischen Gerätes nach ei- nem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Fortluftventilator (41) temperaturabhängig geschaltet wird, wobei bei Stillstand des Fortluftventilators (41) und Überdruck im zu klima- tisierenden Raum die Rückluft (RL) über das zusätzliche Klappen- system (60) zur Fortluft (FL) geleitet wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die von der Klägerin wegen Patentverletzung gerichtlich in
Anspruch genommen wird, ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priori-
tät einer Voranmeldung in Deutschland vom 8. Juni 1987 am 4. Juni 1988 an-
gemeldeten, inzwischen durch Ablauf der Höchstschutzdauer erloschenen,
auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 294 730 (Streitpatents), das ein "raumlufttechnisches Gerät" betrifft.
Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er im europäischen Einspruchsver-
fahren auf Grund einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer
(T 551/94 - 3.2.3) erhalten hat ("B2-Schrift"), wie folgt:
"Raumlufttechnisches Gerät mit einem Gehäuse (1), in dem unab- hängig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluft-
ventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme, ein Kon- densator (32), ein Verdampfer (33) und/oder ein Wärmerohr (34) sowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luft- ströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der ge- wünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) vorgesehen sind, das mindestens einen Außenluftanschluß (8), Fortluftanschluß (11), Rückluftanschluß (7) und Zuluftanschluß (10) und zwei strömungsseitig nebeneinander angeordnete und gegen- seitig abgeschottete Kammern (23, 24) aufweist, wobei die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluß (8) und die zweite Kam- mer (24) mit dem Rückluftanschluß (7) und beide Kammern mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und steuerbar sind, daß das raumlufttechnische Gerät im reinen Um- luftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kon- densators (32) und/oder Wärmerohres (34), im reinen Außenluftbe- trieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft betreibbar ist, und zwei Rückluftströme (RL) und/oder Außenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl in den Zu- luftstrom (ZL) als auch in den Fortluftstrom einspeisbar sind."
Wegen der (teilweise) gleichfalls angegriffenen abhängigen Patentan-
sprüche 2, 4 und 5 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat insbesondere geltend gemacht, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei durch einen - erstmals im Nichtigkeits-
verfahren genannten - Prospekt der Ate Klimatechnik Alfred Teves GmbH in
Frankfurt am Main "Jupiter Klimaschränke mit freier Kühlung" (D1) vorwegge-
nommen, zumindest aber nahegelegt. Sie hat sich weiter u.a. auf die Veröffent-
lichung der französischen Patentanmeldung 2 402 163 (D4) gestützt. Sie hat
beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2, 4 und 5,
soweit die letztgenannten nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 3
rückbezogen sind, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat das Streitpatent mit einer beschränkten Fassung des
Patentanspruchs 1 verteidigt (Einfügungen unterstrichen; in eckigen Klammern
im angefochtenen Urteil vorgenommene Korrektur einer offenbaren Unrichtig-
keit):
"Raumlufttechnisches Gerät mit einem Gehäuse (1), in dem unab- hängig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluft- ventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme, ein Kon- densator (32), ein Verdampfer (33) und/oder ein Wärmerohr (34) sowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luft- ströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der ge- wünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) vorgesehen sind, das mindestens einen Außenluftanschluß (8), Fortluftanschluß (11), Rückluftanschluß (7) und Zuluftanschluß (10) und zwei strömungsseitig nebeneinander angeordnete und gegen- seitig abgeschottete Kammern (23, 24) aufweist, wobei die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluß (8) und die zweite Kam- mer (24) mit dem Rückluftanschluß (7) und beide Kammern mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und steuerbar sind, daß das raumlufttechnische Gerät im reinen Um- luftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kon- densators (32) und/oder Wärmerohres (34), im reinen Außenluftbe- trieb, bei dem Außenluft (AL) über den Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) und Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluß (10) und Rückluft (RL) über den Kondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluft- anschluß (11) abgegeben wird, oder in einem Mischbetrieb mit ei- ner Mischung der Außenluft und Rückluft betreibbar ist, und zwei Rückluftströme (RL) und/oder Außenluftströme (AL) unabhängig voneinander [sowohl] über den Verdampfer (33) und/oder das Wär- merohr (34) [sowohl] in den Zuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34) in den Fortluft- strom einspeisbar sind."
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent, soweit beantragt, für nich-
tig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie
das Streitpatent verteidigt. Hilfsweise soll Patentanspruch 1 folgende Fassung
erhalten (Einfügungen kursiv):
1. Raumlufttechnisches Gerät mit 1.1 einem Gehäuse (1), 1.2
jeweils mindestens einem Rückluftanschluss (7), Außen- luftanschluss (11) und Zuluf- tanschluss (10),
(8), Fortluftanschluss
1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) für getrennte Zuluft- und Fortluftströme,
1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und/oder einem Wärmerohr (34) sowie wahlweise einem oder meh- reren Filtern (31),
1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und 1.6 einem zusätzlichen Klappensystem (60), das in einem zu-
sätzlichen Rückluftanschluss (9) angeordnet ist.
2. In dem Gehäuse sind zwei Kammern (23, 24) strömungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei 2.1 die erste Kammer (23) mit dem Außenluftanschluss (8)
verbunden ist,
2.2 die zweite Kammer (24) mit dem Rückluftanschluss (7)
verbunden ist und
2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65)
verbunden sind. 3. Die Klappensysteme (64, 65)
3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeord-
net und
3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenluft- temperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit.
4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Geräts möglich sind: 4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32) und/oder Wärme- rohrs (34),
4.2 ein reiner Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft (AL) über den Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und Rückluft (RL) über den Kondensator (32) und/oder das
Wärmerohr (34) und den Fortluftventilator (41) an den Fort- luftanschluss (11) abgegeben wird, oder
4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft, bei dem zwei Rückluftströme (RL) und/oder Au- ßenluftströme (AL) unabhängig voneinander sowohl über den Verdampfer (33) und/oder das Wärmerohr (34) in den Zuluftstrom (ZL) als auch über den Kondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.
5. Das zusätzliche Klappensystem (60)
5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet
und
5.2 steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fort-
luftstroms (FL).
Dabei sollen sich die Rückbeziehungen in den nachgeordneten Patent-
ansprüchen 1, 2 und 4 auf den derart eingeschränkten Patentanspruch bezie-
hen; Patentspruch 5 soll nach dem Hilfsantrag entfallen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie stützt sich im Beru-
fungsverfahren u.a. auch auf die deutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (E9).
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. M. S. , Institut
für Gebäudetechnik der Universität Stuttgart, Lehrstuhl für Heiz- und Raumluft-
technik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-
lung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
I. Das Streitpatent betrifft ein raumlufttechnisches Gerät und ein Ver-
fahren zum Betreiben eines solchen Geräts.
1. Die Beschreibung des Streitpatents verweist dabei zunächst auf die
französische Patentanmeldung 2 402 163 (D4), die ein raumlufttechnisches
Gerät nach Art einer Wärmepumpe zeige, das unabhängig voneinander
antreibbare Zuluftventilatoren und Fortluftventilatoren aufweise, weiter einen
Kondensator, einen Verdampfer sowie wahlweise einen oder mehrere Filter
und mehrere die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und
der gewünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit steuernde Klappensys-
teme, die auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet seien, sowie mindes-
tens einen Außenluftanschluss, einen Fortluftanschluss, einen Rückluftan-
schluss und einen Zuluftanschluss. Die Klappensysteme seien so angeordnet
und steuerbar, dass das Gerät im reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschal-
tung des Verdampfers oder Kondensators, im reinen Außenluftbetrieb oder in
einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und der Rückluft betrie-
ben werden könne (Beschr. Sp. 1 Absätze 1, 2). Zur Steuerung der verschie-
denen Funktionen sollten die Klappensysteme so eingestellt werden, dass ein
Teil der über den Außenluftanschluss zugeführten Außenluft dem Zuluftventila-
tor bzw. ein Teil der über den Rückluftanschluss zugeführten Rückluft dem
Fortluftventilator zugeführt werde.
2. Durch das Streitpatent soll ein raumlufttechnisches Gerät bereitge-
stellt werden, bei dem eine variable Regelung des Rückluftmengenanteils bei
der Zufuhr der Rückluft und der Außenluft in den verschiedenen Betriebsarten
möglich ist; dadurch soll der Wirkungsgrad des Geräts erhöht werden (vgl.
Beschr. Sp. 2 dritter Absatz).
3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner vertei-
digten Fassung ein raumlufttechnisches Gerät zur Verfügung gestellt werden
1. mit folgenden Komponenten:
1.1 einem Gehäuse, 1.2
jeweils mindestens einem Außenluftanschluss, Fortluftan- schluss, Rückluftanschluss und Zuluftanschluss,
1.3 unabhängig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren und Fortluftventilatoren für getrennte Zuluft- und Fortluft- ströme,
1.4 einem Kondensator, einem Verdampfer und/oder einem Wärmerohr sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern und
1.5 mehreren Klappensystemen, wobei
2. in dem Gehäuse zwei Kammern strömungsseitig nebeneinander
angeordnet und gegenseitig abgeschottet sind und 2.1 die erste Kammer mit dem Außenluftanschluss und 2.2 die zweite Kammer mit dem Rückluftanschluss und 2.3 beide Kammern mit den Klappensystemen verbunden sind;
3. die Klappensysteme
3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet und
steuerbar und
3.2 steuern die Luftströme in Abhängigkeit von der Außenluft- temperatur und der gewünschten Raumlufttemperatur und -feuchtigkeit;
4. die Klappensysteme ermöglichen damit folgende Betriebswei-
sen: 4.1 einen reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des
Verdampfers, Kondensators und/oder Wärmerohrs,
4.2 einen reinen Außenluftbetrieb, bei dem Außenluft über den Verdampfer und/oder das Wärmerohr und Zuluftventilator an den Zuluftanschluss und Rückluft über den Kondensator und/oder das Wärmerohr und den Fortluftventilator an den Fortluftanschluss abgegeben wird,
4.3 oder einen Mischbetrieb mit einer Mischung der Außenluft und Rückluft, bei dem zwei Rückluftströme und/oder Au- ßenluftströme unabhängig voneinander über den Verdamp- fer und/oder das Wärmerohr sowohl in den Zuluftstrom als auch über den Kondensator und/oder das Wärmerohr in den Fortluftstrom einspeisbar sind.
Ein erfindungsgemäßes Gerät im Längsschnitt, in Draufsicht und in
Stirnseitenansicht zeigen Figuren 8 bis 10 der Zeichnungen des Streitpatents:
Dabei bezeichnen die Bezugszeichen 64 und 65 die beiden Klappensys-
teme und 23, 24 die mit diesen verbundenen Kammern, während die Bezugs-
zeichen 7 den Rückluftanschluss, 8 den Außenluftanschluss, 10 den Zuluf-
tanschluss und 11 den Fortluftanschluss bezeichnen. Mit 41 ist der Fortluftven-
tilator und mit 42 der Zuluftventilator bezeichnet.
Derartige Geräte, die beispielsweise in Räumen, die für den längeren
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, aber auch in Fernmeldevermittlungs-
anlagen u.ä. eingesetzt werden, entnehmen der äußeren Umgebung Außenluft
und geben Fortluft in die Umgebung ab. Sie führen den zu klimatisierenden
Innenräumen Zuluft (darunter ist die gesamte dem Raum zuströmende Luft zu
verstehen) zu, die entweder aus der Außenluft oder aus den zu klimatisieren-
den Räumen entnommener Rück- oder Abluft (der gesamten aus dem Raum
abströmenden Luft) besteht; der "wiederverwendete" Teil der Abluft wird als
Umluft bezeichnet. Beim Durchgang durch das klimatechnische Gerät kann die
Luft je nach den vorgegebenen Sollwerten klimatechnisch behandelt, nämlich
gefiltert, gekühlt, erwärmt, getrocknet oder befeuchtet werden. Die Geräte kön-
nen im reinen Außenluftbetrieb, im reinen Umluftbetrieb und im Mischbetrieb
gefahren werden. Verdampfer und Kondensatoren sind gängige Elemente kli-
matechnischer Geräte; Verdampfer entziehen der Umgebung Energie und füh-
ren somit eine Abkühlung herbei, während Kondensatoren Wärme an die vor-
beistreichende Luft abgeben. Wärmerohre können die Funktion von Verdamp-
fern und von Kondensatoren erfüllen.
II. Gegen die in erster Instanz vorgenommenen Einfügungen bestehen,
was ihre ursprüngliche Offenbarung und ihren den Schutzbereich nicht erwei-
ternden Charakter betrifft, keine Bedenken. Dies gilt auch für die Einfügungen
in der in zweiter Instanz hilfsweise verteidigten Fassung des Patentan-
spruchs 1.
III. Im Streit steht, soweit das Patent angegriffen ist, für die Beurteilung
des Nichtigkeitsgrunds mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-
PatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ) nur, ob der Gegenstand des Streitpa-
tents auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Dies ist für seine in ers-
ter Linie verteidigte Fassung zu verneinen. Insoweit hat das angefochtene Ur-
teil daher Bestand, wobei der Senat in Absatz 2 der Urteilsformel entsprechend
seines Urteils berichtigt hat, in der nicht berücksichtigt worden ist, dass die Pa-
tentansprüche 4 und 5 mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen sind, soweit
sie auf Patentanspruch 3 rückbezogen sind.
1. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit ausgeführt, der Ate-
Prospekt (D1) beschreibe ein Klimagerät, bei dem abgesehen von strömungs-
mäßig nebeneinander angeordneten Kammern (gemäß Merkmal 2) und einer
Führung der Rückluft zum Fortluftanschluss über den Kondensator (gemäß
Merkmal 4.2) alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 verwirklicht
seien. Dies gelte insbesondere auch für die voneinander unabhängige Steuer-
barkeit der Klappensysteme, die es erlaube, die verschiedenen Luftströme im
Mischbetrieb unabhängig voneinander einzuspeisen (Merkmal 4.3), wie aus der
Darstellung der den Klappensystemen zugeordneten Servomotoren und der
verschiedenen Funktionszustände des Klimageräts folge. Für die beiden (teil-
weise) fehlenden Merkmale bekomme der Fachmann, ein Fachhochschulinge-
nieur des Maschinenbaus der Fachrichtung Heizungs- und Klimatechnik, einen
Hinweis aus der Veröffentlichung der
französischen Patentanmeldung
2 402 163 (D4). Bei dem dort beschriebenen Gerät seien zwei übereinander
und strömungsseitig nebeneinander angeordnete Kammern verwirklicht. Der
Fachmann habe diese rein bauliche Maßnahme, die im Übrigen keinen Beitrag
zur Problemlösung liefere, bei Bedarf (etwa aus Platzgründen) wählen und auf
das raumlufttechnische Gerät nach dem Ate-Prospekt übertragen können. Die
Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung zeige aber auch die Ab-
gabe der Rückluft über den Kondensator an den Fortluftanschluss im Außen-
luftbetrieb. Sei es für den Fachmann wichtig, das Gerät nach dem Ate-Prospekt
auch im reinen Außenluftbetrieb mit der Kältemaschine einzusetzen, um z.B. in
der Übergangszeit eine Kühlung der von außen zugeführten Frischluft vorzu-
nehmen, könne er auf das Vorbild der Veröffentlichung der französischen Pa-
tentanmeldung zurückgreifen. Denn durch die Anordnung des Kondensators
nach dieser werde die Kältemaschine auch beim Außenluftbetrieb einsetzbar.
Die Übertragung dieser Maßnahme auf das Klimagerät nach dem Ate-Prospekt
sei demzufolge naheliegend.
2. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, da der Kondensator des
Ate-Prospekts wegen seiner Anordnung im "Bypass" nur von Außenluft, nicht
aber von Abluft durchströmt werde, könne die mechanische Kühleinrichtung nur
im reinen Umluftbetrieb die volle Kühlleistung erbringen. Hingegen sei im rei-
nen Außenluftbetrieb keine und im Mischbetrieb nur eine eingeschränkte me-
chanische Kühlung der Zuluft möglich, da die vom Verdampfer aufgenommene
Wärmemenge über den Kondensator vollständig abgeführt werden müsse.
Dies beeinträchtige den Wirkungsgrad schon deshalb, weil damit eine Nutzung
der kühlen, weil bereits klimatisierten Abluft entfalle. Es fehle daher auch das
Merkmal 3.2, denn eine unabhängige Klappensteuerung setze voraus, dass die
mechanische Kühlung in jedem Betriebszustand einsetzbar sei. Weiter sei
Merkmal 4.3 nicht verwirklicht, weil dieses aus "mehreren Unterkombinationen"
bestehe und nach dem Ate-Prospekt nur zwei Außenluftströme, nicht aber zwei
Rückluftströme unabhängig voneinander über Verdampfer und Kondensator
geführt werden könnten. Das schriftsätzliche Vorbringen, dass die Wärmepum-
pe nach der Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung zur Umges-
taltung der Vorrichtung nach dem Ate-Prospekt nicht anregen könne, weil sie
ausschließlich darauf ausgerichtet sei, im Sommer eine maximale Kühlleistung
und im Winter eine maximale Heizleistung zu erbringen, und mit der Zwangs-
kopplung der Klappen einen Mischbetrieb mit einer Mischung unterschiedlicher
Luftströme, insbesondere in stufenloser Form, nicht zulasse, hat die Beklagte in
der mündlichen Verhandlung fallengelassen.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten legt der Ate-Prospekt auch
die Merkmale 2 und 3.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner in
erster Linie verteidigten Fassung nahe. Auch die weiteren Merkmale 4.2 und
4.3 ergeben sich für den vom Patentgericht zutreffend bestimmten Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
a) Dass die Anordnung der Kammern (Merkmal 2), wie das Bundespa-
tentgericht angenommen hat, eine bloße Frage baulicher Zweckmäßigkeit war,
stellt auch die Berufung nicht ernsthaft in Frage. Der Senat tritt insoweit der
Auffassung der Vorinstanz bei.
b) Merkmal 3.2 sieht vor, dass die Klappensysteme die Luftströme in
Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der gewünschten Raumlufttem-
peratur und -feuchtigkeit steuern. Daraus folgt entgegen der Auffassung der
sich insoweit auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts stützenden Berufung nicht, dass die Klappen not-
wendigerweise voneinander unabhängig in jede Position steuerbar sind. Auch
eine eingeschränkte Steuerbarkeit kann dieses allgemeiner formulierte Merk-
mal ausfüllen.
Eine derartige Steuerbarkeit weist auch das in dem Ate-Prospekt vorbe-
schriebene Gerät auf. Die Textstelle S. 12 linke Spalte vorletzter Absatz des
Ate-Prospekts besagt, dass für das Kühlen mit Außenluft hochwertige, dicht-
schließende Klappen in die Umluft, Außenluft und Fortluft eingebaut werden
können, die über Stellglieder automatisch bewegt werden. Weiter wird auf S. 12
rechte Spalte vierter Absatz ausgeführt, dass Steuerung und Regelung vollau-
tomatisch erfolgen; Steuer- und Regelgeräte und alle Bedienelemente seien in
einer Gerätestelltafel eingebaut, ebenda heißt es in der rechten Spalte im vor-
letzten Absatz, dass die Bedienung der Geräte über ein Schalttableau erfolge;
die Funktionen würden vorgewählt und über Lampen würden der Betrieb der
einzelnen Komponenten und eventuell auftretende Störungen angezeigt, Tem-
peratur- bzw. Feuchtefühler, angeordnet in der Rückluft, im Raum oder in der
Zuluft, sorgten für einen automatischen Betrieb der Klimaschächte. Die mecha-
nische Kühlung ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten in jedem Be-
triebszustand zur Regelung der gewünschten Raumlufttemperatur und
-feuchtigkeit einsetzbar und erbringt die jeweils benötigte Kühlleistung. Auf
S. 12 linke Spalte wird im drittletzten Absatz angegeben, dass die mechanische
Kühlung über ein komplettes Kältesystem mit luftgekühltem Kondensator erfol-
ge; bis auf die kleinen Geräte bestimmter Modelle seien sämtliche Ausführun-
gen mit einem Sicherheits-Kühlkreislauf versehen, zudem seien Leistungsrege-
lungen lieferbar. Angesichts dieser Ausgestaltung ist die Auffassung der Be-
klagten, dass bei den Geräten nach dem Ate-Prospekt Einschränkungen des
Betriebs vorlägen, nicht nachvollziehbar.
c) Merkmal 4.3 sieht vor, dass die Anlage in einem Mischbetrieb aus
Außenluft und Rückluft betrieben werden kann. Ihm sind die von der Beklagten
angesprochenen drei "Unterkombinationen" nicht zu entnehmen. Das erste
"und/oder" in diesem Merkmal besagt nicht mehr, als dass es genügt, dass
zwei Außenluftströme unabhängig voneinander über Verdampfer und Konden-
sator geführt werden können, wie dies ist auch nach dem Ate-Prospekt der Fall
ist. Die Beklagte veranschaulicht dies selbst mit den Anlagen BK2 - 4.
Auch die Veröffentlichung der
französischen Patentanmeldung
2 402 163 erlaubt einen Mischbetrieb mit einer Mischung unterschiedlicher Luft-
ströme in stufenloser Form. Dort wird nämlich ausführlich beschrieben, dass
die Klappen (volets) alle Zwischenpositionen zur Mischung von Außenluft und
Rückluft im variablen Verhältnis von 0-100% einnehmen können ("... cor-
respondant à un mélange d’air neuf et d’air vicié, dans des proportions déter-
minées variables de 0 à 100% …"; S. 5 Z. 35 - S. 6 Z. 1).
d) Merkmal 4.2 sieht einen reinen Außenluftbetrieb vor, bei dem Außen-
luft über den Verdampfer und/oder das Wärmerohr und Zuluftventilator an den
Zuluftanschluss und Rückluft über den Kondensator und/oder das Wärmerohr
und den Fortluftventilator an den Fortluftanschluss abgegeben wird. Dies wird
sowohl in der Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 402 163
(siehe die vorgenannte Textstelle, wobei sich aus Figur 1 die Möglichkeit eines
Luftflusses über den Kondensator 5 ergibt) als auch in der deutschen Offenle-
gungsschrift 30 27 447 (E9) gelehrt, bei der ein Wärmetauscher im Fortluft-
strom vorgesehen ist, der beim Heizen als Verdampfer und beim Kühlen als
Kondensator wirksam ist (Beschr. S. 5 übergehend auf S. 6) und der im Außen-
luftbetrieb an den Rückluft-Fortluftstrom Wärme abgibt, die dem Außenluft-
Zuluftstrom mittels des Zuluft-Wärmetauschers entzogen worden ist (vgl.
Beschr. S. 11 mittlerer Absatz und hierzu Fig. 1).
e) Von einer Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen konnte den
Fachmann auch nicht der Umstand abhalten, dass die Lage des Kondensators
in dem Ate-Prospekt außerhalb des Außenluftstroms bewusst gewählt sein
mag, um dadurch zu erreichen, dass der Kondensator keinen zusätzlichen
Strömungswiderstand bieten konnte. Wollte der Fachmann nämlich eine uni-
versellere Einsetzbarkeit des Geräts, möglicherweise auch nur für eine unter-
geordnete Betriebszeit, erreichen, lag es für ihn auf der Hand, aus Wirtschaft-
lichkeitsüberlegungen dafür einen erhöhten Strömungswiderstand in Kauf zu
nehmen, zumal der gerichtliche Sachverständige überzeugend angegeben hat,
dass zum Anmeldezeitpunkt der Strömungswiderstand nicht im Blickpunkt des
Entwicklers stand. Auch bei dem Klimaschrank nach dem Ate-Prospekt kann
die Kältemaschine beim Außenluftbetrieb zugeschaltet werden; sie wird dann
mittels eines Außenluftteilstroms oder in anderer Weise rückgekühlt. Dass der
Fachmann für diese Rückkühlung auch den Rückluftstrom einsetzen konnte,
wie dies in der Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 402 163
und der deutschen Offenlegungsschrift 30 27 447 geschieht, lag für ihn auf der
Hand. Der Verneinung einer erfinderischen Leistung steht erst recht nicht ent-
gegen, dass die Vorrichtung nach der Veröffentlichung der französischen Pa-
tentanmeldung 2 402 163 als "pompe à chaleur" (Wärmepumpe) bezeichnet ist,
denn schon die Beschreibungseinleitung gibt an, dass sich die Erfindung auf
Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraums ("aux appareils
destinés à assurer le conditionnement de l’air d’un local d’habitation ou in-
dustriel") bezieht, mithin also auf ein raumlufttechnisches Gerät im Sinn des
Streitpatents; demzufolge stimmt auch die Klassifizierung bis in die Unterklasse
überein.
IV. Hingegen erlauben die Ergebnisse der Verhandlung und Beweisauf-
nahme nicht die Wertung, dass auch der Gegenstand der hilfsweise verteidig-
ten Fassung des Patentanspruchs 1 dem Fachmann nahegelegt war.
1.
In dieser Fassung werden in Patentanspruch 1 folgende weitere
Merkmale eingefügt:
5. Das zusätzliche Klappensystem (60), das in einem zusätzlichen
Rückluftanschluss (9) angeordnet ist, 5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und 5.2 steuert die Fortluftmenge oder den Rückluftanteil des Fortluft-
stroms (FL).
Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Rückluft unmit-
telbar zur Fortluft zu leiten. Damit können Veränderungen des Raumluftdrucks
ausgeglichen werden. Dies ermöglicht eine weitgehend voneinander unabhän-
gige Steuerung der Luftströme, ohne dass auf deren ausgeglichene Gesamtbi-
lanz geachtet werden muss. Zwar war aus der Veröffentlichung der französi-
schen Patentanmeldung 2 402 163 ein zusätzliches Klappensytem in Gestalt
der auf der Druckseite der Ventilatoren angeordneten Klappen (28, 29) be-
kannt. Diese Klappen sind aber keine "Zusatzklappen" für die Leitung der
Rückluft zur Fortluft und lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf die Lösun-
gen, wie sie der Ate-Prospekt zeigt, übertragen. Für die von der Klägerin ange-
führte Überlegung, dass ein zusätzliches Klappensystem nur dann sinnvoll sei,
wenn es durch einen zusätzlichen Rückluftanschluss ermöglicht werde, den
Fortluftventilator zu umgehen, fand sich im Stand der Technik jedoch keine An-
regung.
Den vom gerichtlichen Sachverständigen geäußerten Zweifeln an der
Ausführbarkeit, die - falls sie durchgriffen - der Beschränkung des Patents ent-
gegenstehen müssten, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Sachverstän-
dige hat sich darauf gestützt, dass die Ausführbarkeit der Lösung, die Abluft
ohne Einsatz eines Ventilators unmittelbar der Fortluft zuzuführen von der Dich-
tigkeit des zu be- und entlüftenden Raums abhänge. Dies zeigt, dass die nun-
mehr schutzbeanspruchende Lösung bei entsprechendem Aufwand grundsätz-
lich ausführbar ist; dass sie immer zum Erfolg führen muss, ist für die Bejahung
der Ausführbarkeit nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 28.4.1999
- X ZB 12/98, GRUR 1999, 920, 922 - Flächenschleifmaschine).
2. Die mit Patentanspruch 1 in dieser Fassung verteidigten, auf ihn
rückbezogenen Patentansprüche werden von ihrer Rückbeziehung getragen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Achilles
Berger
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -