Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.04.2009 – Xa ZR 6/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 2. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Oktober 2007 ver-

kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-

tentgerichts abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen

wird das europäische Patent 0 361 155 mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass an die Stelle von Patentanspruch 1 die folgen-

den Patentansprüche 1a und 1b treten:

"1a Kombination einer

zweiradrahmenseitigen Kabel- schlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebs- mäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekup- pelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwir- ken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließ- werksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagflä-

che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließ- werk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearfüh- rung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist.

1b Kombination einer

zweiradrahmenseitigen Kabel- schlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebs- mäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem ei- nen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) unterge- brachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am ande- ren Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließ- werk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im wesent- lichen unbeweglich festgelegt sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Man- telfläche (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfläche Innenfläche (64a) gegenüberliegende (66a) der Erweiterung (66) die Linearführung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwir- ken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließ- werksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagflä- che (78) an dem Absatz (65) vorgesehen sind, die si- cherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querende Richtung in das Schließwerk (51) einkuppel- bar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linear-

führung (48) durch Reibschluss und/oder durch Verras- tung gesichert ist."

und sich hieran die Patentansprüche 2 bis 19 anschließen, die sich

auf die Patentansprüche 1a oder 1b beziehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. September 1989 angemeldeten,

auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteil-

ten europäischen Patents 0 361 155 (Streitpatents), das eine Halterung für ein

Langbügelschloss betrifft und 19 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1

lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

"Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabel- schlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) unterge- brachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende

des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zu- stand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festge- legt sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungs- fläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einfüh- rungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlag- fläche (78) vorgesehen sind, dass das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung que- renden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks (52) an ei- ner weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist."

5

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpa-

tentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, Patentan-

spruch 1 sei nicht patentfähig, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhe.

Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat das Streitpatent nur noch in der folgenden Fassung des

Patentanspruchs 1 verteidigt:

"Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50),

wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabel- schlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) unterge- brachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zu- stand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festge- legt sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungs- fläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einfüh- rungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlag- fläche (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verras- ten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrich- tung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks (52) an ei- ner weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist."

8

Hilfsweise hat sie Patentanspruch 1 in der Fassung zweier Hilfsanträge

verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese bean-

tragt, unter Abweisung der Klage im Übrigen das Streitpatent mit Wirkung für

die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass

Patentanspruch 1 die Fassung des in erster Instanz gestellten Hauptantrags

erhält, der sich die Patentansprüche 2 bis 19 anschließen. Hilfsweise verteidigt

sie Patentanspruch 1 in der Fassung von vier Hilfsanträgen, von denen der ers-

te wie folgt lautet (Änderungen unterstrichen):

Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Ka- belschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) unterge- brachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und ei- nen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsboh- rung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Mantelfläche (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfläche (64a) gegenüberliegende Innenfläche (66a) der Erweiterung (66) die Linearführung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließ- werksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließ- werksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche (78) an dem Ab- satz (65) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verras- ten, bei dem das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrich- tung querende Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch Reib- schluss und/oder durch Verrastung gesichert ist.

9

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Patentanspruch 1 hat

sowohl in einer der dem Hauptantrag der Berufung zugrunde liegenden Alterna-

tiven als auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 Bestand. Im Übrigen ist der

Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig; das Patentgericht hat das

Streitpatent daher insoweit zu Recht für nichtig erklärt.

11

I. Das Streitpatent betrifft eine Kombination einer an einem Zweiradrah-

men angebrachten Kabelschlosshalterung mit einem von dieser trennbaren Ka-

belschloss. An dem einen Ende des Schließkabels des Kabelschlosses ist ein in

einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet. Am an-

deren Ende des Schließkabels ist ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegel-

stück angebracht. Schließwerk und Riegelstück sind in gekuppeltem Zustand an

der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt.

12

Die Streitpatentschrift schildert eingangs, dass eine solche Halterung für

Ringschlösser aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 35 662 bekannt sei.

Bei Langbügelschlössern sei sie auch durch offenkundige Vorbenutzung be-

kannt geworden. Die Handhabung von Kabelschlössern sei insbesondere bei

unzureichenden Beleuchtungsverhältnissen schwierig, weil einerseits Kabel-

schlösser in nächster Nähe ihrer Schließteile exakt gehalten und geführt werden

müssten, um die Schließteile in gegenseitigen Eingriff zu bringen, andererseits

der exakten relativen Positionierung der Schließteile die exzentrische Gewichts-

verteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit außerhalb der die

Schließteile erfassenden Hände liegenden Schwerpunkt und regelmäßig auch

die elastischen Rückstellkräfte entgegenwirkten. Bei der bekannten Kombinati-

on sei der Führungsweg der Halterung für die beiden Schließteile nur äußerst

kurz bemessen. Deshalb könnten diese Schließteile beim Zusammenstecken

kippen, wodurch die Verrastung erschwert werde.

Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, die Herstellung der Ver-

bindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern.

Dazu schlägt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Berufung

verteidigten Fassung eine Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabel-

schlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabel-

schloss (50) mit folgenden Merkmalen vor:

14

1. Das Kabelschloss (50) weist ein Schließkabel (53) auf,

a) an dessen einem Ende ein in einem Schließwerksgehäuse

(54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und

b) an dessen anderem Ende ein mit dem Schließwerk (51) kup-

pelbares (verrastbares) Riegelstück (52) angebracht ist.

2. Die Halterung (60) weist eine Linearführung (48) für das Schließ-

werksgehäuse (54) und eine Anschlagfläche (78) auf.

3. Die Linearführung (48) sorgt im Zusammenwirken mit einer Line-

arführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) für eine

Dreh- und Kippsicherung.

4. Die Anschlagfläche (78)

a) begrenzt den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses

(54) und

b) stellt sicher, dass das Schließwerk (51) sich beim Verrasten

mit dem Riegelstück in einer vorbestimmten Position befindet.

5. Zum Verrasten ist das Riegelstück (52) in einer die Linearfüh-

rungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) ein-

kuppelbar.

6. Schließwerk (51) und Riegelstück (52) sind im gekuppelten Zu-

stand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich fest-

gelegt.

7. Das Schließwerksgehäuse (54) ist in der Linearführung (48) ge-

sichert:

a) durch Reibschluss oder

b) durch Anlage des Riegelstücks an einer weiteren Anschlagflä-

che (bei 49) der Halterung (60) und/oder

c) durch Verrastung.

15

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der Patentschrift zei-

gen ein Ausführungsbeispiel:

16

Zu Unrecht hat das Patentgericht angenommen, eine Ausbildung der Si-

cherung des Schließwerksgehäuses in der Linearführung nach Merkmal 7c stel-

le keine eigenständige Alternative zu einer Sicherung nach Merkmal 7a oder 7b

dar, weil die Verrastung nach Merkmal 5 zwingend sei. Dies trifft deswegen

nicht zu, weil die Verrastung nach Merkmal 5 die Position des Schließwerksge-

häuses in der Linearführung zwar sichern kann, aber nicht sichern muss (vgl.

Figur 4). Die Sicherung in der Linearführung kann vielmehr auch durch Reib-

schluss oder durch eine weitere Anschlagfläche erfolgen, die verhindert, dass

das mit dem Riegelstück gekuppelte Schließwerksgehäuse in der Linearführung

zurückbewegt wird.

Aus diesem Grund sind auch die Einwände, die die Klägerin gegen die

Klarheit der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 erhebt, unbegründet.

II. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der Gegenstand des Patent-

anspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge neu ist. An-

haltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.

19

III. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegenstand

des Streitpatents, soweit er durch die Kombination der Merkmale 1 bis 6 mit

Alternative b oder c des Merkmals 7 definiert wird, für den Fachmann nahege-

legen hat.

20

1. Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt,

dass aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters 87 17 397, dessen Figur 1

nachfolgend wiedergegeben ist, eine Kombination mit den Merkmalen 1, 2 (oh-

ne Anschlagfläche), 3, 5, 6 und 7c bekannt sei.

21

Der Fachmann - ein Maschinenbau-Ingenieur (FH), der mit der Konstruk-

tion von Fahrradschlössern vertraut ist -, der von einer solchen Kombination

ausgehe und die Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalte-

rung verbessern wolle, erkenne, dass der Benutzer der Kombination etwa bei

Dunkelheit oder mit klammen Fingern Schwierigkeiten habe, das Loch des

Schließwerks mit dem Loch der Halterung bzw. Linearführung in Deckung zu

bringen, um das Riegelschlossstück in das Schließwerk einzuführen. Ein sol-

cher Fachmann sei aufgrund seines Fachwissens in der Lage zu erkennen,

dass es eines Anschlags bedürfe, um zu erreichen, dass die Löcher in Deckung

gebracht werden könnten. Es liege für ihn daher auf der Hand, an der Halterung

eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlags-

fläche vorzusehen. Im Zusammenhang seiner Ausführungen zum Fachmann

hat das Patentgericht ferner ausgeführt, es gehöre zu dessen allgemeinem

Fachwissen, dass sich mittels einer Anschlagfläche an dem einen Bauteil das

andere Bauteil so justieren lasse, dass sich die in den beiden linear geführten

Bauteilen befindlichen Löcher konzentrisch überdeckten, wie dies etwa die Un-

terlagen des Gebrauchsmusters 87 17 397 für Schloss und Schließwerksge-

häuse zeigten.

22

2. Das hält den Angriffen der Berufung stand. Der Senat hat - wie das

Patentgericht - keine Zweifel, dass der Fachmann, der ausgehend von dem Ka-

belschloss nach dem Gebrauchsmuster 87 17 397 eine exakte Positionierung

des Schließwerksgehäuses gegenüber der Einführungsöffnung für das Riegel-

stück in der Halterung als sinnvoll oder notwendig erkannte, zur Umsetzung in

der Lage war, indem er einen Anschlag vorsah, der dies gewährleistete. Eine

exakte Positionierung war eine sich aufdrängende sinnvolle Maßnahme, wenn

die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalte-

rung erleichtert werden sollte. Was die Ausgestaltung des Anschlags betrifft, so

war den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 87 17 397 zu entneh-

men, dass die dort in Figur 1 dargestellte Position, in der das Schließwerksge-

häuse durch die Halterung hindurchgeführt und so kippsicher gehalten wird, am

besten zu verwirklichen ist, wenn der Anschlag dadurch gebildet wird, dass ein

am Kabelschloss angebrachter Kragen auf der Einführseite des Schlosses an

der Stirnseite der Halterung anschlägt. Dies behindert die Zugänglichkeit des

Schließwerks für den zur Öffnung des Schlosses einzuführenden Schlüssel

nicht und erhält die Möglichkeit, das Schließwerksgehäuse von beiden Seiten in

die Halterung einzuführen, was bei der Ausführung gemäß Figur 1 der

Gebrauchsmusterunterlagen möglich ist. Auch wenn die beiderseitige Einführ-

barkeit in den Gebrauchsmusterunterlagen nicht ausdrücklich gefordert ist, stell-

te sie jedenfalls einen Vorteil dar, den aufzugeben für den Fachmann keine

Veranlassung bestand. Mit einem Anschlag in Gestalt eines solchen Kragens

war demnach, ausgehend von dem Fahrradschloss nach dem deutschen

Gebrauchsmuster 87 17 397, bereits die axiale Positionierung des Schließ-

werksgehäuses erreicht und damit die Verbindung zwischen Kabelschloss und

Kabelschlosshalterung erleichtert. Da mit dem Verrasten des Riegelstücks im

Schließwerksgehäuse eine Zurückbewegung des Kabelschlosses aus der Hal-

terung ausgeschlossen ist, war damit das Schließwerk gleichzeitig durch Anlage

des Riegelstücks an einer weiteren, durch die Innenwandung der Öffnung ge-

bildeten Anschlagfläche der Halterung (Merkmal 7b) wie auch durch Verrastung

(Merkmal 7c) gesichert.

23

IV. Hingegen hat das Ergebnis der Verhandlung keine tatsächlichen An-

haltspunkte erbracht, die die Bewertung erlaubten, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 auch in der Alternative a des Merkmals 7 sowie in der Fas-

sung des ersten Hilfsantrags nahegelegen hat.

24

1. Mit den Alternativen a bis c des Merkmals 7 enthält Patentanspruch 1

in der Fassung des Hauptantrags und insoweit in Übereinstimmung mit der An-

spruchsfassung des erteilten Patents drei voneinander unabhängige Möglich-

keiten, die Sicherung des Schließwerksgehäuses in der Linearführung zu ver-

wirklichen. Der Sache nach umfasst Patentanspruch 1 daher drei einander ne-

bengeordnete Patentansprüche, die dementsprechend, worauf der Senat in der

mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, jeweils selbstständig auf ihre Patent-

fähigkeit zu prüfen sind.

25

2. Der Senat legt die von der Beklagten gestellten Anträge dahin aus,

dass der erste Hilfsantrag nicht nur für den Fall gestellt ist, dass Patentan-

spruch 1 in der Fassung des Hauptantrags insgesamt keinen Bestand hat, son-

dern insbesondere auch für den Fall, dass Patentanspruch 1 nur im Umfang der

die erste Alternative des Merkmals 7 enthaltenden Merkmalskombination

rechtsbeständig ist. Denn insoweit ist der erste Hilfsantrag dem Hauptantrag

sachlich nicht (durch Hinzufügung weiterer Merkmale) untergeordnet, sondern

(infolge des fakultativen Reibschlusses nach Merkmal 7a) nebengeordnet.

26

3. In der durch Reibschluss (Merkmal 7a) die Sicherung des Schließ-

werksgehäuses in der Linearführung bewirkenden Alternative kann der Gegen-

stand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht als nahegelegt bewertet wer-

den.

27

Ausgehend von der zu III.2 dargestellten Ausgestaltung der bekannten

Kabelschloss-/Halterungskombination bestand für den Fachmann keine Veran-

lassung, einen Reibschluss zur Sicherung des Schließwerksgehäuses in der

Linearführung vorzusehen. Würde das Schließwerksgehäuse insgesamt reib-

schlüssig in der Halterung geführt, würde die leichte Hindurchführung des

Schließwerksgehäuses durch die Halterung behindert. Andere, diesen Nachteil

vermeidende Möglichkeiten einer reibschlüssigen Halterung zu erwägen, be-

stand kein Anlass. Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass dem

Fachmann die lineare Ausrichtung des Schließwerksgehäuses zur Öffnung für

das Riegelstück durch den Anschlag nicht hinreichend gewährleistet erschienen

wäre.

Der weitere entgegengehaltene Stand der Technik führt hierbei ebenso

wenig weiter.

4. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 hat Patentanspruch 1 Be-

stand. Die von der Beklagten vorgenommene Ergänzung ergibt sich als ur-

sprungsoffenbarte Ausführungsform der Erfindung aus der Patentanmeldung

(vgl. Veröffentlichung Sp. 9 Z. 9-15). Indem der Anschlag an einer Verengung

des Aufnahmeabschnitts der Halterung ausgeführt wird, kann der Anschlag in

der Durchgangsbohrung verwirklicht werden, ohne dass hierzu die Linearfüh-

rung verkürzt werden muss. Vielmehr bilden der engere und der weitere Teil der

29

Durchgangsbohrung gemeinsam die Linearführung und sichern so eine dreh-

und kippsichere Aufnahme des Schließwerksgehäuses.

30

Für eine solche Ausgestaltung des Anschlags bietet der Stand der Tech-

nik keine Anregung. Der Klägerin kann nicht in der Annahme gefolgt werden, es

habe für den Fachmann nahegelegen, den "Champignonstiel", der bei der

Kombination nach dem Gebrauchsmuster 87 17 397 den Führungsbereich der

Halterung für den das Riegelstück aufnehmenden Teil des Schließwerksgehäu-

ses darstellt, nicht durchgehend auszubilden und auf diese Weise - durch Ver-

ringerung des Innendurchmessers der Halterung - einen Anschlag zu schaffen.

Denn dazu hätte die Möglichkeit einer beidseitigen Einführung des Schließ-

werksgehäuses in die Halterung aufgegeben werden müssen. Dafür gab es,

wie ausgeführt, angesichts der Möglichkeit, die Stirnseiten der Halterung als

Anschlag zu verwenden, aus fachmännischer Sicht keinen Grund.

31

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 92 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Lemke

Achilles

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2 Ni 38/05 (EU) -