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BGH Beschluss vom 06.04.2009 – 5 StR 106/09

5. Strafsenat

5 StR 106/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Be-

weggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.

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