Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.04.2009 – 5 StR 106/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Be-
weggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.
Basdorf Brause Schaal
Dölp König