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BGH Beschluss vom 06.04.2009 – 5 StR 120/09

5. Strafsenat

5 StR 120/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 29. September 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Strafausspruch wird dahin klargestellt, dass in die ver-

hängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Urteil

des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall vom 14. November 2002

einbezogen ist (vgl. UA S. 15).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

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