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BGH Beschluss vom 06.04.2009 – 5 StR 120/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 29. September 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Strafausspruch wird dahin klargestellt, dass in die ver-
hängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall vom 14. November 2002
einbezogen ist (vgl. UA S. 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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