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BGH Beschluss vom 06.04.2009 – 5 StR 94/09

5. Strafsenat

5 StR 94/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

(§ 125a StGB, daher keine Anwendung der Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu

BGHSt 43, 237, 240) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachprüfung des Ur-

teils auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-

gedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entspre-

chend dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts nach

§ 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

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