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BGH Beschluss vom 06.04.2009 – 5 StR 94/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
(§ 125a StGB, daher keine Anwendung der Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu
BGHSt 43, 237, 240) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachprüfung des Ur-
teils auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-
gedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entspre-
chend dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts nach
§ 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
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