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BGH Beschluss vom 06.04.2009 – II ZR 117/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2009
in dem Rechtsstreit
II ZR 117/08
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des
Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, lässt dies darauf schließen, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis
genommen hat. Wenn das Tatsachengericht zugleich mehrfach in zentralen Fragen
des Streits der Parteien Beweisantritte der beweisbelasteten Partei übergeht, wird
das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer an Rechtsverweigerung gren-
zenden Weise verletzt.
BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - II ZR 117/08 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. März
2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 552.653,08 €
Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt
gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des
Berufungsgerichts.
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Das Berufungsgericht hat, indem es der Klage stattgegeben und die Wi-
derklage abgewiesen hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wo-
bei die Gehörsverstöße an Rechtsverweigerung grenzen. Es hat unwiderspro-
chenen, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten ebenso wie unter
Beweis gestelltes, entscheidungserhebliches Vorbringen zum Hintergrund der
von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sowie zu den Pflichtverlet-
zungen der Klägerin teils gar nicht, teils allenfalls vordergründig in den Blick
genommen und gewürdigt und deshalb die gebotene, sich aufdrängende Sach-
aufklärung unterlassen.
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I. 1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es
sich bei den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien um eine BGB-
Innen-Gesellschaft gehandelt hat. Nach außen, im Verhältnis zur Auftraggebe-
rin, der Ländergemeinschaft S. GbR, trat allein die Beklagte auf; nur sie war
gegenüber der S. GbR aus dem Rahmenvertrag vom Oktober 2004 zur Er-
stellung eines Softwareprogramms für ein Schulden-, Derivat- und Wertpapier-
verwaltungssystem verpflichtet. Im Innenverhältnis hatten die Parteien sich mit
Vertrag vom 1. Oktober 2004 zur gemeinsamen Erbringung der im Außenver-
hältnis von der Beklagten geschuldeten Leistungen verpflichtet, wobei sie die
auf die einzelnen Leistungsscheine entfallenden Aufgaben untereinander unter-
schiedlich, je nach ihren jeweiligen Spezialkenntnissen, aufgeteilt haben. Dass
die vertragliche Vereinbarung auf die Verfolgung eines gemeinschaftlichen
Zwecks gerichtet und nicht nur als Subunternehmerverhältnis der Klägerin ge-
genüber der Beklagten ausgestaltet und gewollt war, folgt dabei unter anderem
aus dem für ein Werkvertragsverhältnis völlig ungewöhnlichen Schuldbeitritt der
Klägerin sowie aus der Aufteilung des an die Beklagte durch die S. GbR zu
zahlenden - von den Parteien bei Abschluss des Vertrags lediglich geschätz-
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ten - Werklohns nach Prozenten - in der Art einer gesellschaftlichen Gewinnver-
teilung nach § 722 BGB - und nicht, wie im Rahmen eines Werkvertrags üblich
dadurch, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten die von ihr konkret er-
brachten Leistungen in Rechnung stellen sollte.
b) Nur unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG ist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, das Gesellschafts-
verhältnis zwischen den Parteien habe noch - jedenfalls - bis ins Jahr 2006 be-
standen.
Die Beklagte hat sowohl erst- als auch zweitinstanzlich wiederholt vorge-
tragen und ebenfalls mehrfach durch das Schreiben der S. GbR vom
20. Oktober 2005 (Anl. B 24 = B 87) belegt, ohne dass die Klägerin dem wider-
sprochen hätte, dass die S. GbR nicht nur, wie in § 21 des Rahmenvertrags
geregelt, die Ablösung des Geschäftsführers Sc. der Klägerin als Teilpro-
jektleiter gefordert, sondern vielmehr erklärt hat, dass sie zur einer weiteren
Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht bereit sei. Ebenso unwidersprochen und
zusätzlich unter Antritt von Zeugenbeweis hat die Beklagte vorgetragen, dass
die S. GbR im Hinblick auf ihre Unzufriedenheit mit den Leistungen der Klä-
gerin bereits den vereinbarten Zahlungsplan gegenüber der Beklagten ausge-
setzt und die Kündigung des Rahmenvertrags angedroht hatte (s. nur GA II,
145; GA III, 115). Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur
Kenntnis genommen, da es sich damit, was sich ansonsten aufdrängen musste,
im Rahmen der Prüfung der Berechtigung der fristlosen Kündigungen der Be-
klagten nicht ansatzweise auseinandergesetzt bzw. diesen Vortrag nicht in sei-
ne Würdigung mit einbezogen hat.
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c) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist entschei-
dungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte
es den Vortrag zur Kenntnis genommen, zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass
die Innengesellschaft der Parteien wegen der Weigerung der S. GbR, noch
mit der Klägerin zusammenzuarbeiten, gemäß § 726 BGB wegen Unmöglich-
keit der Zweckbereicherung am 21. Oktober 2005 beendet und damit auf diesen
Stichtag abzurechnen war. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass das Beru-
fungsgericht die Beklagte zur fristlosen Kündigung für berechtigt gehalten hätte,
da die Beklagte ansonsten Gefahr lief, den ihr erteilten Auftrag zu verlieren, und
eine Kündigung daher im Rahmen der Wahrung ihrer berechtigten eigenen Inte-
ressen das einzig mögliche Mittel war, diesen Auftrag für sich zu erhalten.
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2. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, der Vertrag der Parteien
sei erst 2006 beendet worden, beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts,
die Klage sei begründet und die Klägerin könne 60 % des auf den Leistungs-
schein 4 entfallenden Werklohns von der Beklagten verlangen, auf einem weite-
ren entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103
Abs. 1 GG.
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a) Nach § 2 des Vertrags vom 1. Oktober 2004 war die Klägerin ver-
pflichtet, die Arbeiten zur Erfüllung des Leistungsscheins 4 federführend durch
ihre Mitarbeiter zu erbringen. Nur nach Erfüllung der insoweit im Innenverhältnis
geschuldeten Leistung standen ihr mithin 60 % des auf den Leistungsschein 4
entfallenden Werklohns zu. Die Beklagte hat, beginnend mit der Klageerwide-
rung und nachfolgend in sich ständig wiederholender Weise unter Vorlage von
Urkunden vorgetragen und durch Zeugen und Antrag auf Sachverständigengut-
achten unter Beweis gestellt, dass die von der Klägerin bis zur Einstellung ihrer
Tätigkeit erbrachten Leistungen bezüglich des Leistungsscheins 4 völlig un-
brauchbar gewesen seien. Sie, die Beklagte, habe mit den Arbeiten "bei Null"
anfangen müssen (s. nur GA IV, 157).
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b) Dieser Vortrag ist entscheidungserheblich und von dem Berufungsge-
richt unverständlicherweise vollkommen übergangen worden. Eine Beweisauf-
nahme zu dem Vorbringen der Beklagten war zwingend erforderlich. Sollten,
wie die Beklagte behauptet, die Leistungen der Klägerin völlig unbrauchbar ge-
wesen sein, stünde der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.
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3. Nur unter erneutem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beru-
fungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus - zu der Ansicht gelangt, die
Widerklageforderung der Beklagten, gerichtet auf Rückzahlung der Vorschüsse
in Höhe von 129.389,19 €, sei unbegründet.
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a) Die Beklagte hat stets vorgetragen und durch Zeugen und den Antrag
auf Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass die Klägerin, anders
als im Innenverhältnis vertraglich geregelt, für die Leistungsscheine 2 und 3
statt der geschuldeten 50 % der Leistungen bis zu ihrem Ausscheiden nichts
erbracht habe. Um das Projekt nicht scheitern zu lassen, habe sie, die Beklag-
te, 95 % der insoweit erforderlichen Leistungen erbracht - die danach von der
Klägerin überhaupt noch zu erfüllenden 5 % (Reporting, Schnittstellen- und
Migrationskonzept) seien ebenfalls bis zur Einstellung der Tätigkeit seitens der
Klägerin nicht erbracht worden (s. nur GA I, 149 ff.; GA IV, 149 f.).
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b) Auch dieser Vortrag ist entscheidungserheblich und vom Berufungsge-
richt wiederum in nicht mehr nachvollziehbarer Weise übergangen worden. Hät-
te es ihn zur Kenntnis genommen, hätte es - ohne Beweisaufnahme - keines-
falls zu der Ansicht gelangen können, der Beklagten stehe kein Rückzahlungs-
anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB zu. Kann die Beklagte ihre Be-
hauptung, die Klägerin habe auch im Rahmen der Leistungsscheine 2 und 3
keinerlei Leistungen erbracht, beweisen, stünde ihr ein Rückzahlungsanspruch
hinsichtlich der Vorschusszahlungen zu.
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II. Das Berufungsgericht wird in der neuen Berufungsverhandlung die
angebotenen Beweise zu erheben und danach die für den Streit zwischen den
Parteien entscheidenden Feststellungen zu treffen haben.
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Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte das Berufungsgericht zur Anwendbarkeit des § 726 BGB oder zur
Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen gelangen, was sich angesichts des
unwidersprochenen Vortrags der Beklagten aufdrängt, wäre der Stichtag für die
Auseinandersetzung der Parteien der 21. Oktober 2005. Der Aufstellung einer
Auseinandersetzungsrechnung auf diesen Tag bedarf es nicht. Diese ist nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats in einem Fall wie dem vorliegenden,
wo wechselseitige Ansprüche der Parteien der Innengesellschaft nur hinsicht-
lich eines Projekts im Raum stehen, nicht nötig, sondern sie kann - wie hier ge-
schehen - durch den entsprechenden Vortrag der Parteien zu den wechselseiti-
gen Forderungen im Prozess selbst ersetzt werden. Das Gericht muss sodann
die Berechtigung der gegeneinander gerichteten Ansprüche im Prozess klären
(s. nur Sen.Urt. v. 3. Mai 1976 - II ZR 92/75, WM 1976, 789, 790; v.
25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 26. Juni 1989
- II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851 ff.; ebenso für die Auseinandersetzung
einer zweigliedrigen BGB(Außen)Gesellschaft bei Fehlen von Gesellschafts-
vermögen zuletzt Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, WM 2006, 2359
Tz. 10 m.w.Nachw.). Die Berechtigung der Klageforderung sowie der Widerkla-
geforderung, gerichtet auf Rückzahlung der Vorschüsse, hängt von Umfang und
Vertragsgemäßheit der von der Klägerin bis zum Stichtag erbrachten Leistun-
gen ab, was im Wege der Beweisaufnahme zu klären sein wird. Zur Berechti-
gung der Widerklageforderung der Beklagten hinsichtlich der Aufwendungen,
die sie nach ihrer Behauptung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Leis-
tungsscheins 4 erbringen musste, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass
der Beklagten insoweit nur dann ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist,
wenn sie darlegen und beweisen kann, dass sie auch unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass sie für den Leistungsschein 4 100 % statt 40 % des Werk-
lohns
erhal-
ten hat, in ihrem Vermögen geschädigt ist, etwa weil ihr bei der Leistungs-
erbringung gegenüber dem Auftraggeber Mehraufwendungen entstanden sind.
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly Kraemer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Caliebe Goette Drescher
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 32 O 331/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.03.2008 - 9 U 156/07 (Hs) -