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BGH Urteil vom 23.10.2006 – II ZR 192/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Oktober 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 730

Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidie- rendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können Ausgleichsansprü- che unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend ge- macht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die Richtigkeit der Aus- einandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05 - OLG München - Zivilsenate in Augsburg - LG Memmingen

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 23. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom

8. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht mit der Klage - nunmehr unstreitige - Werklohnforde-

rungen aus verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von 34.769,50 € geltend, die

Beklagte rechnet mit einer Saldoforderung aus der Abrechnung einer Arbeits-

gemeinschaft auf.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) und die

Beklagte gründeten mit Vertrag vom 11. September 1995 eine bauwirtschaftli-

che Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ARGE), um gemeinsam einen Auftrag

der zuständigen Autobahndirektion zur Erneuerung und Verstärkung der Fahr-

bahndecke auf einem Teilabschnitt der BAB A 6 Heilbronn - Nürnberg durchzu-

führen. Die Arbeiten wurden 1995 abgenommen, im Jahr 2001 wurde die

Schlusszahlung an die ARGE geleistet. Die Klägerin, in deren - vertraglich fest-

gelegte - Zuständigkeit als kaufmännische Geschäftsführerin die Aufstellung der

Schlussbilanz fiel, kam dieser Verpflichtung zunächst nicht nach. Schließlich

erstellten beide Parteien unterschiedliche Abrechnungen und legten im Verlauf

des Rechtsstreits inhaltlich abweichende Schlussbilanzen vor. Nach der Rech-

nung der Klägerin ergab sich zu Gunsten der Beklagten ein Saldo in einer dem

noch vorhandenen Bankguthaben der ARGE nahezu entsprechenden Höhe; die

Beklagte errechnete für sich ein - die Klageforderung erheblich übersteigen-

des - Auseinandersetzungsguthaben. Mit diesem hat sie gegen die Klageforde-

rung aufgerechnet und mit der Widerklage von der Klägerin Zustimmung zur

Auszahlung des Bankguthabens verlangt.

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Das Landgericht hat der Klage (34.769,15 €) stattgegeben und die Wi-

derklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zum

Ausgleich des - nach ihrer Schlussbilanz - der Beklagten noch zustehenden

Betrages das vorhandene Bankguthaben der ARGE an die Beklagte überwie-

sen. Die sich - nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Widerklage-

forderung - gegen ihre Verurteilung richtende Berufung der Beklagten blieb

erfolglos. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom erkennenden Se-

nat zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Die Beklagte dürfe gegen die Klageforderung nicht aufrechnen, weil die

von ihr geltend gemachte Forderung aus der Auseinandersetzung der ARGE

nicht fällig sei. Der Anspruch eines Gesellschafters auf das Auseinanderset-

zungsguthaben werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesell-

schaftern festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt sei. Dies sei ange-

sichts der offensichtlichen Uneinigkeit der Parteien über die in die Bilanz einzu-

stellenden Positionen nicht der Fall. Im Übrigen stünden der Fälligkeit eines

Auseinandersetzungsanspruchs der Beklagten auch die vertraglichen Vereinba-

rungen der Parteien entgegen.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-

dings davon aus, dass nach Auflösung der ARGE - einer Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts - ein Zahlungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos

der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden

kann (st.Rspr. z.B. Sen.Urt. v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846;

v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919 f.). Das Berufungsgericht hat

Feststellungen zu den Einwendungen der Beklagten gegen die - von der Klä-

gerin aufgestellte - Schlussbilanz nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist

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deshalb zu unterstellen, dass sich das von der Beklagten ermittelte, die Klage-

forderung übersteigende Auseinandersetzungsguthaben zu ihren Gunsten er-

gibt.

2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der

Beklagten auf Auszahlung dieses Auseinandersetzungsguthabens fällig.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung

des Auseinandersetzungsguthabens einer - von den Gesellschaftern festge-

stellten - Auseinandersetzungsbilanz nicht, wenn kein zu liquidierendes Gesell-

schaftsvermögen mehr vorhanden ist (Sen.Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 234/92,

ZIP 1993, 1307, 1309; v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232

Tz. 10 f.). Aus den von beiden Parteien vorgelegten Schlussbilanzen geht her-

vor, dass die ARGE - nach Auszahlung des zu ihren Gunsten noch vorhande-

nen Bankguthabens an die Beklagte - nicht über weiteres Gesellschaftsvermö-

gen verfügt. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben

beansprucht, dieses ausnahmsweise unmittelbar gegen den ausgleichspflichti-

gen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der

Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (Sen.Urt. v. 5. Juli

1993 aaO; v. 21. November 2005 aaO).

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b) Von diesen Grundsätzen Abweichendes ist - entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts - in § 8.6 Satz 5 bis 7 des - nach der Vereinbarung der Par-

teien maßgeblichen - (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags der Deutschen

Bauindustrie, Fassung 1987, nicht geregelt. Diese Klausel behandelt allein die

Fragen, wie nach Abwicklung aller Geschäftsvorfälle der ARGE zu verfahren,

dass eine Schlussbilanz zu erstellen ist und in welcher Form und Frist Einwen-

dungen gegen diese erhoben werden können, trifft aber über die Fälligkeit des

Auseinandersetzungsanspruchs keine eigenständige Aussage (vgl. auch

Mielicki/Burchardt in Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar 4. Aufl. § 8 Rdn. 102).

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3. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-

rechterhalten werden (§ 561 ZPO).

Die Beklagte ist mit ihren Einwendungen gegen die Schlussbilanz der

Klägerin nicht nach § 8.6 Satz 7 des (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags

ausgeschlossen, weil sie es - wie die Revisionserwiderung geltend macht - ver-

säumt habe, diese innerhalb der in § 8.6 Satz 6 des Mustervertrags vorgesehe-

nen Frist von drei Monaten vorzubringen. Aus den tatrichterlich einwandfrei ge-

troffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts ergibt sich das Gegenteil.

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4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die Höhe eines etwaigen - von der Beklagten auf der Grundlage der Schlussbi-

lanz der Klägerin noch näher darzulegenden - Zahlungsanspruchs klären kann.

Dabei ist es an seine - unter dem Blickpunkt der übereinstimmenden Erledi-

gungserklärung - nach § 91 a ZPO getroffene Teilkostenentscheidung gebun-

den (Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 55/03, ZIP 2005, 1368 m.w.Nachw.).

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Der - von der Klägerin angeregte, auch ohne Antrag mögliche - Erlass

eines Vorbehaltsurteils (§ 302 ZPO) zu Gunsten der Klägerin kommt jedenfalls

auf Grund der hier gegebenen Umstände in dritter Instanz nicht in Betracht.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Memmingen, Entscheidung vom 29.12.2004 - 1 HO 969/03 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 27 U 68/05 -