Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2009 – 2 ARs 180/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO § 10

Zum Regelungsgehalt des § 10 StPO.

BGH, Beschluss vom 7. April 2009 – 2 ARs 180/09 – Staatsanwaltschaft Kiel

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Az.: 590 Js 18 092/09 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. April 2009 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zu-

rückgewiesen.

Von Gesetzes wegen zuständig ist das Landgericht Kiel (§ 10

StPO).

Gründe

I.

1

Am 29. März 2009 wurde der Betriebsstoffversorger "S. " der Deut-

schen Marine mit Heimathafen in Kiel im Golf von Aden (in internationalen Ge-

wässern) von einem mit den sieben Beschuldigten besetzten offenen Motorboot

(Skiff) angegriffen. Die an Bord der "S. " befindlichen Soldaten der Mari-

neschutzkräfte erwiderten das Feuer und stellten, unterstützt von anderen im

betreffenden Seegebiet operierenden Schiffen der Europäischen Union und der

NATO das Piratenboot. Die sieben in Gewahrsam genommenen Beschuldigten

befinden sich seit dem 30. März 2009 an Bord der Fregatte "R. - P. ".

2

Bei dem Betriebsstoffversorger "S. " handelt es sich nicht um ein

im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff, sondern um ein im Rahmen der eu-

ropäischen Operation EU NAVFOR ATALANTA zivil besetztes Schiff der Bun-

deswehr. Die Bundesregierung hat wegen des Angriffs Strafanzeige bei der

Staatsanwaltschaft Kiel gestellt. Diese hält sich nicht für zuständig und bean-

tragt, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen.

II.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen. Die Voraus-

setzungen des § 13 a StPO liegen nicht vor.

Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige

Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zustän-

digen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Auf diese Frage hat sich die

Prüfung durch den Senat im Verfahren nach § 13 a StPO zu beschränken

(BGHSt 18, 19, 20). Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Ge-

richts nach § 13 a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den

§§ 7 ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend

ist vielmehr, dass ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255). Dies ist der

Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten

Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen fest-

stellbar ist (BGHSt 10, 255, 257; BGH BGHR StPO § 13 a Anwendungsbereich

4).

Im vorliegenden Fall greift § 13 a StPO nicht ein, weil es weder an einem

zuständigen Gericht im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fehlt noch die-

ses nicht ermittelt ist. Vielmehr ist hier die örtliche Zuständigkeit des Landge-

richts Kiel gemäß § 10 Abs. 1 StPO gegeben.

Nach der ersten Variante dieser Bestimmung ist das Gericht zuständig,

in dessen Bezirk der Heimathafen des Schiffs liegt, wenn die Straftat auf einem

Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungs-

bereichs der Strafprozessordnung begangen worden ist.

7

Die "S. " ist berechtigt, die Bundesflagge zu führen; dabei kann,

wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, dahinstehen, ob es sich

um ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff oder um ein zu den Seestreitkräften der

Bundeswehr gehörendes Schiff handelt. Im ersten Fall folgt das Recht zur Füh-

rung der Bundesflagge aus §§ 1, 3, 8 FlaggRG, im zweiten Fall aus der Anord-

nung des Bundespräsidenten über die Dienstflagge der Seestreitkräfte der

Bundeswehr vom 25. Mai 1956 (BGBl. I S. 447 = BGBl. III 1130-5). Kiel ist zu-

dem der Heimathafen des betroffenen Schiffs. Dies alles sieht auch die Staats-

anwaltschaft Kiel ersichtlich nicht anders. Sie meint jedoch, die Straftat sei nicht

außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen, weil an

Bord der "S. " infolge der uneingeschränkten Ausübung der Hoheitsge-

walt des deutschen Flaggenstaates die deutsche Strafprozessordnung gelte.

8

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu,

dass nach dem Flaggengrundsatz die Hoheitsgewalt über Schiffe dem Staat

zusteht, unter dessen Flagge es registriert ist. Der Flaggenstaat übt damit auch

die Strafgewalt über die auf dem Schiff begangenen Straftaten aus, unabhängig

davon, wo es sich zum Tatzeitpunkt befindet und welche Staatsangehörigkeit

die Täter haben (MünchKomm-StGB/Ambos vor § 3 Rdn. 34). Aus dieser

"pragmatischen extraterritorialen Hoheits- und Strafgewaltserstreckung" (so

Ambos aaO) kann jedoch für den Anwendungsbereich des § 10 StPO nicht ge-

folgert werden, dass Straftaten auf einem unter deutscher Flagge fahrenden

Schiff innerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen wor-

den sind. Dass eine solche Auslegung nicht zutreffen kann, ergibt sich bereits

daraus, dass sie dem § 10 StPO keinen Anwendungsbereich beließe. Vielmehr

entspricht der Geltungsbereich der Strafprozessordnung im Sinne des § 10

Abs. 1 StPO dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland: Er umfasst

an Land das Gebiet innerhalb der Bundesgrenzen, an der deutschen Küste die

Eigengewässer und das Küstenmeer sowie allgemein den über den vorgenann-

ten Bereichen liegenden Luftraum. Jenseits dieser Gebiete beginnt der von § 10

erfasste Bereich (Löwe-Rosenberg/Erb StPO 26. Aufl. § 10 Rdn. 1). Diese Be-

stimmung ist also nur dann unanwendbar, wenn die Tat ausschließlich in dem

vorbezeichneten räumlichen Bereich begangen worden ist (Erb aaO Rn. 3); so

liegt der Fall hier indes nicht.

9

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich demzufolge

bereits eindeutig aus § 10 StPO. Daher bedarf es keines Eingehens auf die

Frage, ob ein Schiff nach dem Flaggenprinzip (vgl. auch § 4 StGB) "schwim-

mendes Territorium" des Flaggenstaates ist (so RGSt 23, 266, 267: "wandelnde

Gebietsteile"; 50, 218, 220; BSG SozR 4460, § 8 Nr. 7; BAGE 26, 242, 252;

Jeschek IRuD 1956, 75, 86) oder ob die Flaggenzugehörigkeit weder der Per-

sonalhoheit noch der Territorialhoheit eines Staates zuzurechnen ist, sondern

eine eigenständige Form der Anknüpfung staatlicher Hoheitsgewalt darstellt, die

gleichberechtigt neben den beiden genannten Formen steht (so LG Mannheim

NStZ-RR 1996, 147; MünchKomm-StGB/Ambos § 4 Rn. 5; Wolfrum in Graf

Vitzthum, Handbuch des Seerechts Kap. 4 Rdn. 36; Hoog, Deutsches Flaggen-

recht S. 232 ff.). Der Umstand, dass Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich

für andere als Handelszwecke genutzt werden, völkerrechtlich auf

Hoher See Immunität genießen (Art. 96 des Seerechtsübereinkommens der

Vereinten Nationen), hat im Zusammenhang mit § 10 StPO keine Auswirkungen

(vgl. Löwe-Rosenberg/Erb aaO § 10 Rdn. 5 Fußn. 8).

Rissing-van Saan Fischer Appl

Cierniak Schmitt