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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – 3 StR 45/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 45/09

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am

7. April 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 11. August 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 19

(= Fall 33 der Anklage) wegen Betruges verurteilt worden ist;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen sowie der

Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei

Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es

hat ferner als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein Jahr der

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verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision be-

anstandet der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 19

(= Fall 33 der Anklage) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dement-

sprechend ist der Schuldspruch zu ändern.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für die

Tat II 19 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Dies

nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts

der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass

sich die entfallene Einzelstrafe - nicht zuletzt mit Blick auf den vom Landgericht

vorgenommenen engen Zusammenzug der Einzelstrafen - auf die Höhe der

Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

4

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

RiBGH Dr. Miebach befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Becker Pfister

Sost-Scheible Hubert