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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – 3 StR 99/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 99/09

BESCHLUSS

vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte - neben der gefährlichen Körperverletzung - des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer