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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – 4 StR 601/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 601/08

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2008 in den Aus-

sprüchen über die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhäng-

te Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit

mit schwerem Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zu den

Aussprüchen über die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und

die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteils-

gründe wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub verhängte Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren dem Strafrahmen des § 239 b Abs. 1 StGB ent-

nommen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren

Fall im Sinne des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 2 StGB verneint hat, halten

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen ergriffen der Angeklagte und sein inzwischen

rechtskräftig verurteilter Mittäter, die aus der Maßregelvollzugsanstalt ausbre-

chen wollten, den Pfleger M., fesselten ihn, nahmen ihm die mitgeführten

Schlüssel ab und veranlassten ihn zur Preisgabe des Aufbewahrungsortes der

Schlüssel zu der Tür im Freigelände. Nach Auffassung des Landgerichts spricht

zwar für die Annahme eines minder schweren Falles, dass "keinerlei physische

Gewalt" auf den Geschädigten ausgeübt worden ist, dass die Bemächtigungs-

lage nur einen kurzen Zeitraum angedauert hat und dass der Angeklagte ge-

ständig gewesen ist. Dagegen spreche aber, dass es sich um keine "Verzweif-

lungstat" gehandelt habe und dass "auch das Opfer in seinem Verhalten keiner-

lei Anlass zur Tatbegehung" gegeben gehabt habe. Die strafschärfende Wer-

tung dieser Umstände begegnet unter den hier gegebenen Umständen durch-

greifenden Bedenken.

4

Ob Umstände, wie das Nichtvorliegen einer "Verzweiflungstat" und das

Fehlen einer Provokation durch das Tatopfer strafschärfend gewertet werden

dürfen, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGHSt 34,

345). Demgemäß bedarf die strafschärfende Wertung solcher Umstände einer

besonderen Begründung, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung

zu ermöglichen. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen nicht,

weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen die vorgenannten

Umstände für die Strafrahmenwahl bestimmend gewesen sind.

5

Die danach gebotene Aufhebung der im Fall II. 1 der Urteilsgründe ver-

hängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Ge-

samtfreiheitsstrafe. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch be-

stehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Sofern sie hierzu

nicht in Widerspruch stehen, sind ergänzende Feststellungen möglich.

6

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war

die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Franke

RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert

Maatz