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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – 5 StR 602/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat unterstellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrens- verzögerung von etwa zwei Jahren. Dieser hat das Landgericht durch einen übermäßig hoch bemessenen Strafabschlag Rechnung getragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2009 hat vorgelegen.
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