Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2009 – KZR 42/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 42/08

BESCHLUSS

vom

7. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn

und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

Dass in Fällen, in denen die Schadenshöhe von einer richterli-

chen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, ein unbezifferter Zah-

lungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sein kann, ent-

spricht gefestigter Rechtsprechung (RGZ 140, 211, 213; BGHZ 4,

138, 141 f.; 45, 91, 92 f.; 165, 311, 314; BGH, Urt. v. 13.3.1967

- III ZR 8/66, NJW 1967, 1420; Urt. v. 13.10.1981 - VI ZR 162/80,

NJW 1982, 340) und kann daher eine grundsätzliche Bedeutung

i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründen.

Ebenso wenig besteht ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich

der Frage, ob ein unbezifferter Klageantrag jedenfalls dann unzu-

lässig ist, wenn die Schwierigkeiten, den Antrag zu beziffern, dar-

auf beruhen, dass der Kläger eine unüberschaubare Anzahl von

Einzelforderungen in einer Klagehäufung gebündelt hat. Allein die

Fülle des Prozessstoffes führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint,

auch keinen unrichtigen Rechtssatz bei der Prüfung zugrunde ge-

legt, ob der Grund der erhobenen Ansprüche i.S. des § 253

Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend angegeben ist. Das Erfordernis,

Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten

Anspruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein

dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht

darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig

beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert

dargelegt ist (BGH Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000,

3492, 3493; Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639,

640; Urt. v. 11.2.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).

Schließlich ist auch nicht klärungsbedürftig, ob eine Klage, mit der

eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz abgetrete-

ne Forderung geltend gemacht wird, unzulässig ist. Dies ist er-

sichtlich nicht der Fall.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 972.157,46 €

festgesetzt.

Tolksdorf

Bornkamm

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2007 - 34 O (Kart) 147/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2008 - VI U (Kart) 14/07 -