BGH Beschluss vom 08.04.2009 – 2 StR 576/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 576/08
BESCHLUSS
vom
8. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 20. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
Gründe
zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 20. März 2009 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Auf die Revision des Nebenklägers ist entgegen dem
Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2009 hat der Verurteilte die An-
hörungsrüge gemäß § 356 a StPO erhoben mit dem Antrag, die Revisions-
hauptverhandlung vom 20. Mai 2009 auf sein Rechtsmittel zu erstrecken, weil
sein rechtliches Gehör sowie seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und
auf effektiven Rechtsschutz verletzt seien.
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem
Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Se-
nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist sie sonst ersichtlich. Sie
folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der Generalbundesanwalt
Anlass gesehen haben, auf die in den Gegenerklärungen vom 29. Dezember
2008, 5. Februar 2009 und 9. März 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich
einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 446/07
und vom 17. Januar 2007 – 2 StR 277/06; außerdem BGH NStZ 2009, 52;
NStZ-RR 2008, 385; BVerfG StraFo 2007, 463).
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