Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.04.2009 – 2 StR 576/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 576/08

BESCHLUSS

vom

8. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 20. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

Gründe

zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil

gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 20. März 2009 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen. Auf die Revision des Nebenklägers ist entgegen dem

Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts Termin zur Hauptverhandlung

bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2009 hat der Verurteilte die An-

hörungsrüge gemäß § 356 a StPO erhoben mit dem Antrag, die Revisions-

hauptverhandlung vom 20. Mai 2009 auf sein Rechtsmittel zu erstrecken, weil

sein rechtliches Gehör sowie seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und

auf effektiven Rechtsschutz verletzt seien.

2

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem

Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Se-

nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist sie sonst ersichtlich. Sie

folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der Generalbundesanwalt

Anlass gesehen haben, auf die in den Gegenerklärungen vom 29. Dezember

2008, 5. Februar 2009 und 9. März 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich

einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 446/07

und vom 17. Januar 2007 – 2 StR 277/06; außerdem BGH NStZ 2009, 52;

NStZ-RR 2008, 385; BVerfG StraFo 2007, 463).

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Appl Schmitt