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BGH Beschlüsse vom 17.01.2007 – 2 StR 277/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Verurteilten am 17. Januar 2007 gemäß § 356 a StPO be-
schlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtli-
chen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses
vom 17. November 2006 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des
Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe:
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Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Köln vom 30. Januar 2006 auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 17. November 2006 verworfen.
Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, zu dem
der Generalbundesanwalt eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, ist zuläs-
sig, jedoch nicht begründet.
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1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass Einzelausführun-
gen der Revision zur Sachrüge mit einem am 1. September 2006 eingegange-
nen Schriftsatz, mithin erst nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
vom 8. August 2006 und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO vor-
getragen worden seien. Der Senat habe gleichwohl in seinem Verwerfungsbe-
schluss vom 17. November 2006 die Antragsformulierung des Generalbundes-
anwalts weitgehend übernommen, wonach "die Nachprüfung des Urteils unter
Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten erkennen (lasse)". Daraus ergebe sich, dass die Ausführun-
gen der Revision im Schriftsatz vom 1. September 2006 übersehen oder nicht
beachtet worden seien.
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Dieser Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von
§ 356 a StPO nicht. Der Generalbundesanwalt ist gesetzlich nicht gehalten, zu
neuen Ausführungen der Revision, welche nach Ablauf der Revisionsbegrün-
dungsfrist an Stelle oder zusätzlich zu einer Gegenerklärung gemäß § 349
Abs. 3 Satz 2 StPO vorgetragen werden, erneut Stellung zu nehmen. Ob er
dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gege-
ben (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04 -, NStZ-RR
2005, 14). Vorliegend ist der Schriftsatz der Verteidigung vom 1. September
2006 an den Generalbundesanwalt übersandt worden. Dadurch, dass dieser
keinen Anlass zur erneuten Stellungnahme gesehen hat, kann ein Anspruch
des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt sein.
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Es hätte dem Verurteilten freigestanden, durch seine Verteidiger die
Einwendungen zur Sachrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorzutra-
gen; in diesem Fall hätte der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den
Senat hierzu Stellung genommen. Dass der Verurteilte dies auf Grund eigener
Entscheidung nicht getan hat, begründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stüt-
zenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit
seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349
Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge
zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Er-
gebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er hatte sich daher zu den
Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 -; vom 26. Mai 2004 - 1 StR
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98/04, und vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Die Ansicht, der Senat
habe die Ausführungen zur Sachrüge "überhaupt nicht berücksichtigt" und "of-
fensichtlich nicht behandelt" und habe die Revision daher willkürlich verworfen,
entbehrt der Grundlage.
2. Das weitere Vorbringen des Antrags erschöpft sich weitgehend darin,
eine vom Urteil des Landgerichts abweichende eigene Beweiswürdigung des
Verurteilten abermals vorzutragen, sowie auf die Behauptung, es sei "willkür-
lich", dieser vom Antragsteller gewünschten Würdigung nicht zu folgen.
Dieses Vorbringen belegt nicht die Voraussetzungen des § 356 a Satz 1
StPO. Soweit der Antrag auf die rechtliche Behauptung gestützt ist, der Zwei-
fels-Grundsatz gebiete es zwingend, "alle nicht völlig fern liegenden Hand-
lungsabläufe" in die Beweiswürdigung einzubeziehen und dem Urteil sodann die
für den Beschuldigten günstigste Variante zugrunde zu legen, ist dies ersichtlich
unzutreffend; fern liegend ist die Annahme, hieraus ergebe sich zwingend die
Notwendigkeit anzunehmen, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Ta-
ten nicht begangen habe.
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Weitere Darlegungen des Antrags wie diejenige, die Verwerfung der Re-
vision durch den Senatsbeschluss vom 17. November 2006 sei "unter keinem
denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar", so dass sich der Schluss aufdrän-
ge, die Entscheidung sei aus sachfremden Erwägungen willkürlich erfolgt, sind
offensichtlich nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör darzulegen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl