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BGH Beschluss vom 08.04.2009 – 2 StR 64/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 64/09

BESCHLUSS

vom

8. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Kammer hat die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

drei Monaten u. a. damit begründet, sie habe "dabei die mittlere Schärfung er-

heblich unterschritten". Diese Überlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie lässt

besorgen, dass das Landgericht als Ansatz für die Bildung der Gesamtstrafe

von einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen

Einzelstrafen ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig,

da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigen-

ständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd

ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schließt

jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungs-

gründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne den Rechtsfehler milder aus-

gefallen wäre.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt