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BGH Beschluss vom 08.04.2009 – 5 StR 18/09

5. Strafsenat

5 StR 18/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009

beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers einge-

stellt, soweit der Angeklagte B. im Fall II. 7. der Ur-

teilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten. Demgemäß wird im Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 12. September 2008 die Ver-

urteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur gewerbs-

mäßigen Hehlerei vom Schuldspruch ausgenommen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das

genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt angesichts der Höhe der Einsatzstrafe

und von Zahl sowie Höhe der verbleibenden Einzelstrafen

aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzel-

strafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen

hätte.

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