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BGH Beschluss vom 08.04.2009 – 5 StR 18/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009
beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers einge-
stellt, soweit der Angeklagte B. im Fall II. 7. der Ur-
teilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten. Demgemäß wird im Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 12. September 2008 die Ver-
urteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur gewerbs-
mäßigen Hehlerei vom Schuldspruch ausgenommen.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das
genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt angesichts der Höhe der Einsatzstrafe
und von Zahl sowie Höhe der verbleibenden Einzelstrafen
aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzel-
strafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
hätte.
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