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BGH Beschluss vom 08.04.2009 – IV ZR 77/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 8. April 2009

gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2007 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 50.000 €.

Gründe

1

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-

re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-

folg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der

Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009

(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom

17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich

nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehme-

rin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte

werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom

18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter

Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 12617/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2007 - 8 U 1631/06 -