BGH Beschluss vom 08.04.2009 – IV ZR 77/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 8. April 2009
gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2007 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 50.000 €.
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-
re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-
folg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der
Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009
(§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom
17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich
nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehme-
rin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte
werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom
18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter
Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 12617/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2007 - 8 U 1631/06 -