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BGH Beschluss vom 09.04.2009 – 4 StR 88/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 88/09

BESCHLUSS

vom

9. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 11. November 2008

1.

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-

klagte

a)

im Fall II 1 des versuchten schweren sexuel-

len Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Kindern und mit

sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

b)

im Fall II 2 des sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf

zwischen Verwandten und mit Körperverlet-

zung und

c)

im Fall II 3 des sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf

zwischen Verwandten

schuldig ist,

2.

in den Aussprüchen über die in den Fällen II 1, 2

und 3 erkannten Einzelstrafen und über die Ge-

samtstrafe aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren se-

xuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Kindern, mit sexueller Nötigung, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-

nen und mit Körperverletzung (Fall II 1), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Ver-

wandten in vier Fällen (Fälle II 2-5), davon in einem Fall in Tateinheit mit Kör-

perverletzung (Fall II 2), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in

Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall II 6) und wegen sexueller

Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall

II 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-

teilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit

unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die Revision in

dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. März

2009 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, belegen die rechtsfehlerfrei getrof-

fenen Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte in den Fällen

II 1 und 3 seine Tochter mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung bzw.

des Geschlechtsverkehrs genötigt hat.

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Auch im Fall II 2 tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tatein-

heitlich begangener Vergewaltigung nicht. Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne

des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene

Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um da-

mit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (vgl. Fischer StGB

56. Aufl. § 177 Rdn. 5-7 m.w.N.). Der Feststellung, dass der Angeklagte seiner

Tochter die Bettdecke über den Kopf zog, bevor er mit ihr gegen ihren Willen

den Geschlechtsverkehr ausübte, lässt sich nicht mit der zur Verurteilung we-

gen Vergewaltigung erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Geschädigte

dies als körperlich wirksamen Zwang empfand und dass der Angeklagte eine

solche Zwangswirkung erzielen wollte.

6

Da in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die die

Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. wegen Vergewaltigung in den Fäl-

len II 1-3 tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat, auch um der

Geschädigten aus Gründen des Opferschutzes eine erneute Vernehmung zu

ersparen, die Schuldsprüche entsprechend ab.

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2. Im Fall II 1 ist eine weitere Schuldspruchänderung deswegen erforder-

lich, weil die mitverurteilte Körperverletzung (Tatzeit: Frühjahr oder Sommer

2000) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten

Handlung, der Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung am 6. März

2007, bereits verjährt war.

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3. Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuel-

ler Nötigung bzw. Vergewaltigung können in den Fällen II 1-3 die erkannten

Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, denn in allen drei Fällen ist das Landge-

richt von den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (Fall II 1) bzw. § 177 Abs. 2

StGB (Fälle II 2 und 3) ausgegangen, die diejenigen der jeweils tateinheitlich

verwirklichten Delikte übersteigen.

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Die Aufhebung von drei der sieben erkannten Einzelstrafen bedingt die

Aufhebung der angesichts des Gesamtgeschehens moderaten Gesamtstrafe,

da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass eine etwaige

Reduzierung der drei Einzelstrafen Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtstra-

fe haben könnte.

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Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da die-

se rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bishe-

rigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer