BGH Beschluss vom 09.04.2009 – III ZA 5/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2009
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivil- senat - vom 6. März 2009 - 5 W 2574/08 - wird abgelehnt.
Gründe
Im Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde wäre unzulässig, weil sie nur gegen die im ers- ten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt- findet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Beru- fungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die sofortige Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig, da dieses Rechts- mittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlan- desgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO).
Schlick
Herrmann
OLG Nürnberg Entsch. v. 10.03.09 – 5 U 2574/08
Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 U 2574/08 -