Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.04.2009 – III ZB 17/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. April 2009

in dem Rechtsstreit

Antragsteller,

gegen

Antragsgegner

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

3

Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbe- schluss vom 19. März 2009 alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass er lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genü- gen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.

Auch im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 zu beurteilen. Insbesondere kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser

Sache nicht mehr rechnen.

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2008 - 2b O 271/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2008 - I-11 W 26/08 -