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BGH Beschluss vom 09.04.2009 – III ZR 144/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. April 2009

in dem Rechtsstreit

1. …

2. …

3. …

Beklagte zu 3 und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte -

gegen

Kläger und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 6. Mai 2008 - 5 U 4081/05 - wird zu- rückgewiesen.

Ob im Hinblick auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten zu 3 gegen das Urteil in der Hauptsache die Revision beschränkt auf die im Ergänzungsurteil getroffene Entscheidung über die von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Mehrkosten zulässig ist, kann offen bleiben, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Denn das Berufungsgericht hat zutreffend von einer analogen An- wendung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Ge- richtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO ab- gesehen. Zwar kann ein Kläger im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Klageerhebung bei einem Gericht, das (nur) für einen Streit- genossen zuständig ist, nach seiner Wahl bei einem Oberlandes- gericht, in dessen Bezirk einer der Streitgenossen seinen allge- meinen Gerichtsstand hat, eine Gerichtsstandsbestimmung bean- tragen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1296), so dass die hier vom Kläger gewählte Verfahrensweise nicht unvermeidlich war. Der Senat sieht jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfah- rens nach § 36 ZPO keine sachliche Rechtfertigung, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO mögliche Mehrkosten der Beklagten zu 3 aufzuerlegen.

Die Beklagte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 600 €.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.06.2005 - 32 O 6302/04 -

OLG München, Entscheidung vom 06.05.2008 - 5 U 4081/05 -