Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2009 – 3 StR 128/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 3. November 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-

hin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung in 92 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu

berichtigen.

Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen gewerbs-

mäßigen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger" Ur-

kundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzu-

teilen, ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass

der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1.1, 1.2

und 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßi-

ge Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese

das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder

schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w.

N.).

2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht ha-

be die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch ei-

nen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange Verfah-

rensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ent-

gegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-

verzögerung auch durch die - in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche

Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung

als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Ur-

teilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation

einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008,

234, 235

f.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene

Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausrei-

chende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Ur-

teilsgründen ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgebli-

chen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstan-

den.

Sost-Scheible Pfister von Lienen

Hubert Schäfer