BGH Beschluss vom 15.04.2009 – 3 StR 128/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 3. November 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-
hin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in 92 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu
berichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen gewerbs-
mäßigen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger" Ur-
kundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzu-
teilen, ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass
der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1.1, 1.2
und 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßi-
ge Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese
das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder
schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w.
N.).
2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht ha-
be die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch ei-
nen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange Verfah-
rensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ent-
gegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-
verzögerung auch durch die - in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche
Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung
als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Ur-
teilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation
einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008,
234, 235
f.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene
Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausrei-
chende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Ur-
teilsgründen ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgebli-
chen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
den.
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer