Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2009 – II ZR 150/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

Die verfehlte Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Schadenser-

satzforderung des Klägers handele es sich um negative Wer-

bungskosten, die der Einkommenssteuer unterworfen seien, so

dass ein Vorteilsausgleich ausscheide, ist nicht entscheidungser-

heblich. Denn eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des

Vorteilsausgleichs kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Klä-

ger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bei richtiger Beleh-

rung eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben

Steuervorteile verschafft hätte. Im Übrigen läuft die Argumentation

der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verjährung und zum Mitver-

schulden darauf hinaus, dass es sich der Kläger selbst zurechnen

lassen müsse, dass er sich von dem Beklagten zu 4 hat täuschen

lassen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten zu 4 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 379.482,53 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.10.2007 - 3 O 17202/05 - OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5475/07 -