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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – 1 StR 105/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2009
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________________
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1
Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.
BGH, Beschl. vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf tateinheitlich begange-
ner Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Frei-
heitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem
hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklag-
ten, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
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1. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelik-
ten vorbestrafte Angeklagte am Mittag des 18. Mai 2007 über das Internet in
Kontakt mit den Kindern R. , M. und S. D. sowie C.
Ma. und X. P. , die zur Tatzeit zwischen fünf und 13 Jahre
alt waren und an einem Computer im Wohnhaus der Familie D. /Co. in
E. (Belgien) im Internet surften. Während dieser Verbindung wurden Live-
Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Ange-
klagte, dessen Steuerungsfähigkeit wegen einer bei ihm diagnostizierten
schweren Persönlichkeitsstörung und seiner exhibitionistischen Neigungen, die
schon zu früheren Verurteilungen führten, erheblich im Sinne des § 21 StGB
beeinträchtigt war, äußerte zunächst gegenüber S. D. , dass er sie
„ficken“ wolle; außerdem fragte er sie, ob sie sich nicht ausziehen wolle. S.
D. drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass
sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte den Kindern zu-
rück: „Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken“. An-
schließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied
und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es
ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnah-
men.
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2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Insbesondere hat das Landgericht die Tat zu Recht als sexuellen
Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB („sexuelle Handlungen
vor einem Kind vornimmt“) gewürdigt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Landgerichts waren die sexuellen Handlungen des Ange-
klagten von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB aF (jetzt
§ 184g Nr. 1 StGB), indem er mit entblößtem Glied vor den Augen der Kinder
onanierte. Außerdem kam es ihm bei seinen Handlungen gerade darauf an, die
Kinder in das sexuelle Geschehen mit einzubeziehen. Sie sollten seine sexuel-
len Handlungen wahrnehmen (vgl. BGH NJW 2005, 1133, 1135). Dies wird zum
einen dadurch deutlich, dass der Angeklagte mit den Kindern über das Internet
- sexualbezogen - kommunizierte. So fragte er S. D. zweimal, ob sie
sich ausziehen wolle, und er äußerte ihr gegenüber wiederholt, dass er sie „fi-
cken“ wolle. Zum anderen veränderte er die Position der Webcam vor Beginn
seiner Onanierbewegungen, so dass diese direkt auf sein entblößtes Glied ge-
richtet war.
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b) Dass sich der Angeklagte und die fünf Kinder bei der Tatbegehung
nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, sondern
durch eine Live-Übertragung miteinander über das Internet verbunden waren,
steht der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im vor-
liegenden Fall nicht entgegen. Der Tatbestand ist nämlich auch dann erfüllt,
wenn eine räumliche Distanz zwischen dem Täter und seinem konkreten Opfer
im Wege einer simultanen Bildübertragung überwunden wird, so dass das Op-
fer die übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm
mitverfolgen kann (vgl. Hörnle in MK-StGB § 184f Rdn. 16).
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aa) Nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sollen Kinder unter 14 Jahren vor ei-
ner Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch das Erleben von exhibitio-
nistischen Handlungen geschützt werden, die vor ihnen vorgenommen werden
(BTDrucks. VI/1552 S. 17). Um dem erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt
eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gerecht zu werden, hat der Gesetz-
geber die Strafandrohung im Laufe der Jahre kontinuierlich heraufgesetzt. Wa-
ren exhibitionistische Handlungen vor Kindern in der bis 31. März 1998 gelten-
den Fassung noch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht, wurde diese Strafobergrenze durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998
(BGBl I S. 164) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht. In
der heute geltenden Fassung wurde, zurückgehend auf das SexualdelÄndG
vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 1607), die Mindeststrafandrohung auf drei
Monate Freiheitsstrafe heraufgesetzt. Die vom Gesetzgeber vorgenommenen
Veränderungen, die zu einer deutlichen Erhöhung des Strafniveaus geführt ha-
ben, belegen somit, dass eine effektive und umfassende Regelung zum Schutz
der ungestörten Entwicklung von Kindern getroffen werden sollte.
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bb) Der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille macht
deutlich, dass es nach dem Schutzzweck des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht auf
eine unmittelbare Nähe zwischen Täter und Opfer ankommen kann. Zwar ist die
Strafbarkeit von sexuellen Handlungen „vor“ einem anderen gemäß § 184f Nr. 2
StGB aF (jetzt § 184g Nr. 2 StGB) auf solche Handlungen beschränkt, die vor
einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies be-
deutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig
in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen, was bei typi-
schen exhibitionistischen Handlungen, die in der Regel durch eine gewisse Dis-
tanz zwischen Täter und Betrachter gekennzeichnet sind, ohnehin selten vor-
kommen dürfte. Durch die in § 184f Nr. 2 StGB aF verwendete Formulierung
soll vielmehr klargestellt werden, dass für die Verwirklichung des Straftatbe-
standes nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen
Handlungen ausschlaggebend ist, sondern die unmittelbare Wahrnehmung des
Opfers von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung (BTDrucks. VI/3521
S. 37). Ohne diese Wahrnehmung, die nicht notwendig auf das Visuelle be-
schränkt sein muss, fehlt es an einer intellektuellen Einbeziehung des Kindes in
die sexuelle Handlung und damit an einer vom Strafzweck erfassten Einwirkung
auf das Kind (vgl. BTDrucks. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB).
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Dass es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1
StGB maßgeblich auf die Wahrnehmung des Kindes ankommt und nicht auf
eine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer, wird auch bei ei-
nem Vergleich mit den übrigen in § 176 Abs. 4 StGB enthaltenen Tatbestands-
varianten deutlich. Keine der in § 176 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 StGB genannten sexu-
albezogenen Einwirkungen auf ein Kind erfordert eine unmittelbare räumliche
Nähe zwischen Täter und Opfer. Selbst Tathandlungen, die wie in § 176 Abs. 4
Nr. 3 und 4 StGB von wesentlich geringerer Intensität sind, als die von § 176
Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten, und dennoch die selbe Strafandrohung aufweisen,
setzen eine unmittelbare räumliche Beziehung nicht voraus. Vielmehr stellen
auch diese Varianten, die für die Tatbestandsverwirklichung ein Einwirken auf
ein Kind mittels bloßer Gedankenäußerung, etwa durch Schriften im Sinne des
§ 11 Abs. 3 StGB (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) oder durch Vorzeigen pornographi-
scher Abbildungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts
oder durch Reden mit entsprechendem Inhalt (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), aus-
reichen lassen, wesentlich auf die Wahrnehmung solcher Gedankenäußerun-
gen durch das Kind ab. Nichts anderes kann deshalb für die von § 176 Abs. 4
Nr. 1 StGB erfassten sexuellen Handlungen gelten, zumal der Gesetzgeber bei
der Schaffung des Tatbestands durch das 4. StrRG vom 23. November 1973
(BGBl I 1725) noch nicht mit der Möglichkeit der Live-Übertragung sexueller
Handlungen mittels Webcam und Internet rechnen konnte (vgl. Hörnle in MK-
StGB § 184f Rdn. 15).
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Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
31. Oktober 1995 (BGHSt 41, 285) entgegen. In dieser verneinte der Bundes-
gerichtshof eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB („ein Kind dazu be-
stimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt“) in
der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung in einem Fall, in dem der Täter
nur über eine Telefonverbindung ein Kind zu sexuellen Handlungen „vor ihm“
bestimmen wollte, weil es an einer räumlichen Nähe zwischen Täter und Opfer
fehlte. Danach - ersichtlich auch mit Blick auf diese Entscheidung - änderte der
Gesetzgeber die Fassung der Vorschrift dahin, dass das Kind sexuelle Hand-
lungen „an sich“ vornimmt (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Kraft seit dem 1. April
1998). Mit dieser erweiterten Fassung wollte der Gesetzgeber gerade auch den
Fall erfassen, „dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe“ zu sexuel-
len Manipulationen veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 11). Erfasst werden
damit auch durch den Täter veranlasste akustische oder optische Aufzeichnun-
gen der sexuellen Handlungen des Opfers, bei denen der Täter sich nicht in
räumlicher Nähe zu dem Kind befindet (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB
27. Aufl. § 176 Rdn. 13).
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cc) Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Landgericht
zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB
ausgegangen ist. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in
unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Op-
fer das entblößte Glied und die Onanierbewegungen des Angeklagten aufgrund
der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm
ihres Computers unmittelbar wahrnehmen und verfolgen. Bei dieser Fallgestal-
tung kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Täter mit seinen Opfern
im selben Raum befindet und sich entblößt oder ob er die mittlerweile beste-
henden technischen Möglichkeiten zur Überwindung der räumlichen Distanz
nutzt, um seine sexuellen Triebe auf diese Weise auszuleben. Gerade die Mög-
lichkeiten, die das Internet und der Einsatz einer Webcam für einen Täter bie-
ten, nämlich dass er, wie im vorliegenden Fall, in eine Interaktion mit seinen
Opfern tritt bzw. die Webcam zu Nahaufnahmen seines Gliedes einsetzt, führen
zu einem intensiveren Erleben des Tatgeschehens durch das Opfer als dies bei
einem Exhibitionisten in der Regel der Fall ist, der sich von seinen Opfern ent-
fernt entblößt (vgl. Sander, Zur Beurteilung exhibitionistischer Handlungen S.
51). Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran,
dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen
Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.
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c) Der Rechtsfolgenausspruch ist - wie der Generalbundesanwalt in sei-
ner Stellungnahme vom 2. März 2009 dargelegt hat - ebenfalls nicht zu bean-
standen. Insbesondere bestehen gegen die Unterbringung des Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB im Hinblick auf seine zahl-
reichen und erheblichen einschlägigen Vorstrafen keinerlei Bedenken (vgl. zu
den Anordnungsvoraussetzungen bei exhibitionistischen Handlungen BGH
NStZ-RR 1999, 298).
Nack Elf Graf
Jäger Sander