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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – 1 StR 163/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 163/09

BESCHLUSS

vom

21. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Passau vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn das Landgericht im Fall I.B. der

Urteilsgründe nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räube-

rischer Erpressung und Freiheitsberaubung und nicht wegen erpresserischen

Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverlet-

zung verurteilt hat.

Bei den festgestellten Umständen - der Angeklagte und weitere Mitangeklagte

hatten den Nebenkläger unter Androhung von Gewalt gezwungen, sie nachts

mit seinem Pkw umherzufahren und zum Teil auch selbst fahren zu lassen, und

hatten ihn dann über Stunden hinweg an verschiedenen Orten „schikaniert, ter-

rorisiert, geschlagen, gequält und erheblich verletzt“ (UA S. 5) - liegt es sehr

fern, wenn das Landgericht „noch keine Bemächtigungslage“ für den Zeitpunkt

angenommen hat, als der Angeklagte von dem „bereits extrem eingeschüchter-

ten und verängstigten“ Nebenkläger (UA S. 9) unter Androhung von Schlägen

die Herausgabe seines Mobiltelefons erzwang (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.

§ 239a Rdn. 4).

Entsprechendes gilt auch insoweit, als das Landgericht den Versuch der Ange-

klagten, bei dem am Boden liegenden Nebenkläger einen Holzstock anal einzu-

führen, nachdem sie auf ihn eingeprügelt hatten, nicht als sexuelle Handlung

angesehen hat. Dass die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexu-

albezogene Handlung vorrangig dazu diente, den Nebenkläger zu verletzen,

steht der Annahme einer sexuellen Handlung nicht entgegen (vgl. Fischer aaO

§ 184g Rdn. 4 m.N.). Der vom Landgericht „im Übrigen“ angenommene Rück-

tritt vom Versuch der Vergewaltigung lag ebenfalls nicht vor. Denn die Ange-

klagten hörten erst dann auf, mit dem Holzstock auf den Nebenkläger einzuwir-

ken, als dieser ihnen durch lautes Schreien den Erfolg einer Analpenetration

vorgespiegelt hatte (UA S. 14).

Auch die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung ge-

mäß §§ 21, 49 StGB wegen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit

des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten aber ebenfalls

nicht. Angesichts des von der Strafkammer festgestellten „zielstrebigen, über-

legten und langdauernden Vorgehens“ des Angeklagten (UA S. 36), dessen

maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die sachverständig beratene

Strafkammer mit 1,66 Promille errechnet hat, lag eine erheblich verminderte

Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor.

Nack Elf Graf

Jäger Sander