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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – 3 StR 108/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 108/09

BESCHLUSS

vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 16. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie weder

ein Beweismittel noch eine bestimmte Beweistatsache benennt.

2. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen in

Höhe von zwei Jahren in allen Einzelfällen mit Ausnahme des Falles

II. 3. der Urteilsgründe (zwei Jahre und sechs Monate) ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden, denn aus dem Gesamtzusammenhang

der Urteilsgründe ergibt sich, dass alle Taten - unabhängig von der

letztlich entstandenen Entwendungs- und Sachschäden - jedenfalls

auf die Erzielung einer erheblichen Beute gerichtet waren.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer