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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – 3 StR 69/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 69/09

BESCHLUSS

vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer