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BGH Beschluss vom 21.04.2009 – 3 StR 95/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen

3 StR 95/09

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. April 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte M. mit einer Aufklärungsrüge beanstan- det, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sach- verständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Beweisbe- hauptung. Die Rüge ist deshalb bereits unzulässig.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer