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BGH Urteil vom 21.04.2009 – X ZR 153/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 153/04

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 21. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Druckmaschinen-Temperierungssystem II

EPÜ Art. 138 Abs. 1 lit. c, Art. 69 Abs. 1; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1

Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmel-

dung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunter-

lagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere

Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend

oder schlagwortartig umschrieben werden.

BGH, Urteil vom 21. April 2009 - X ZR 153/04 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 21. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-

ter Keukenschrijver, Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 2004 verkündete

Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts

abgeändert:

Das europäische Patent 602 312 wird mit Wirkung für das Hoheits-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-

sprüche 1 bis 11 sowie 13 und 14, letztere soweit sie nicht auf Pa-

tentanspruch 12 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt, soweit es

über folgende Fassung dieser Patentansprüche hinausgeht:

1. Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper ei-

ner Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen:

1.1. es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühl-

vorrichtungen vorgesehen, von welchen eine eine

Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184,

174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperier-

tem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotations-

körper (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine

Kaltwasser-Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91)

zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwas-

ser und der Oberfläche einer Farbverreiberwalze (107)

der Druckmaschine ist;

1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ers-

ten Vorratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124);

1.3. die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten

Vorratsbehälter (80) für das Kaltwasser (130);

1.4. eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger

(192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemit-

tel und mit einer Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84,

88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176)

zum Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des

Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwi-

schen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem

Kaltwasser (130);

1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen

Umschalten zwischen der Betriebsart 'Feuchtwasser-

Offsetdruck' unter Verwendung der Feuchtwasser-

Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger Kühlung

durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und der Betriebsart

'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kalt-

wasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen

von

Feuchtmittel

durch

die

Feuchtwasser-

Auftragsvorrichtung.

2. Temperierungssystem nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Wärmetauschervorrichtung mindestens zwei Wärme-

tauscher (84, 140) enthält, die vom Kältemittel des Kälteerzeu-

gers (192, 194, 196, 202, 204, 208) durchströmt werden, dass

mindestens einer der Wärmetauscher (84) vom Kaltwasser (Lei-

tungen 83, 85) durchströmt wird und einen Wärmeaustausch

zwischen dem Kaltwasser und dem Kältemittel erzeugt, und

dass mindestens ein anderer der Wärmetauscher (140) vom

Feuchtwasser (Leitungen 139, 180) durchströmt wird und einen

Wärmeaustausch zwischen dem Feuchtwasser und dem Käl-

temittel erzeugt.

3. Temperierungssystem nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Kälteerzeuger einen Kältemittelkreislauf (192, 194,

196, 222) aufweist, welcher mit zwei zueinander parallelen Käl-

temittelzweigen (198, 199) versehen ist, durch welche gekühl-

tes Kältemittel strömt, dass jeder Kältemittelzweig Mittel (202,

204) zur Einstellung des Kältemitteldurchlasses enthält, dass

der eine Kältemittelzweig (198) in Wärmeaustausch (84) mit

dem Kaltwasser und der andere Kältemittelzweig (199) in Wär-

meaustausch (140) mit dem Feuchtwasser ist.

4. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-

sprüche,

dadurch gekennzeichnet,

dass mindestens einem der beiden Vorratsbehälter (80, 132)

Mittel (91, 138, 66) zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Ni-

veaus oder Niveaubereiches an darin enthaltenem Kaltwasser

oder Feuchtwasser zugeordnet sind.

5. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-

sprüche,

gekennzeichnet durch

eine, einen Mikrocomputer enthaltende elektronische Steuerein-

richtung (66) zur Steuerung oder Regelung der Temperatur des

Feuchtwassers und/oder des Kaltwassers mittels der Kühlanla-

ge (190) in Abhängigkeit von einer Temperatur (68, 208, 214).

6. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-

sprüche,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Kaltwasserkreislauf (80, 82, 83, 84, 85, 2, 107, 88) zur

Rezirkulation des Kaltwassers vom ersten Vorratsbehälter (80)

über

die Kühlanlage

(190)

zu

einer Kaltwasser-

Wärmeaustauschvorrichtung (2) der betreffenden Farbverrei-

berwalze (107) und wieder zurück zum ersten Vorratsbehälter

(80), vorgesehen ist.

7. Temperierungssystem nach Anspruch 6,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Kaltwasserkreislauf (80, 84, 85, 2, 107, 88) eine aus

dem ersten Vorratsbehälter (80) Kaltwasser herausfördernde

erste Pumpe (82) aufweist, und dass stromabwärts der Pumpe

(82) eine Entlüftungsleitung (92) an den Kaltwasserkreislauf

angeschlossen ist, welche in den ersten Vorratsbehälter (80) für

Kaltwasser mündet.

8. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-

sprüche,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142,

170, 146, 120, 150, 154, 158) zur Rezirkulation des Feuchtwas-

sers vom zweiten Vorratsbehälter (132) über die Kühlanlage

(190) zu dem betreffenden Rotationskörper (6, 122) und wieder

zurück zum zweiten Vorratsbehälter (132), vorgesehen ist.

9. Temperierungssystem nach Anspruch 8,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Feuchtwasserkreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142,

170, 146, 120, 150, 154, 158) eine Feuchtwasser aus dem

zweiten Vorratsbehälter (132) herausfördernde zweite Pumpe

(138) aufweist, und dass von einer stromabwärts der Kühlanla-

ge (190) gelegenen Stelle aus eine Bypassleitung (182) in den

zweiten Vorratsbehälter (132) zurückführt, über welche das

Feuchtwasser wahlweise in den zweiten Vorratsbehälter (132)

statt zu dem zu befeuchtenden Rotationskörper (6, 122) zu-

rückgeführt werden kann.

10. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-

sprüche,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Temperatur und/oder Strömungsgeschwindigkeit des

Kaltwassers in Abhängigkeit von einem Temperatur-Sollwert

und dem jeweiligen Temperatur-Istwert einer Druckplattenober-

fläche (4) eines Druckplattenzylinders (6) eingestellt oder gere-

gelt wird.

11. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-

sprüche,

dadurch gekennzeichnet,

dass Kaltwasser (130) aus dem ersten Vorratsbehälter (80)

über einen weiteren Wärmetauscher (52) einer Blasluftkühlvor-

richtung (2) zur Kühlung von Luft, welche auf den betreffenden

Rotationskörper (6) geblasen wird, und alternativ oder gleichzei-

tig zu Farbverreiberwalzen (107) eines Farbwerkes (106), wel-

ches Druckfarbe von einer Farbquelle (108) auf die Druckplat-

tenoberfläche (4) überträgt, zu ihrer Kühlung zugeführt werden

kann.

13. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden An-

sprüche 1 bis 11,

dadurch gekennzeichnet,

dass der erste Vorratsbehälter (80) und der zweite Vorratsbe-

hälter (132) je mindestens einen Flüssigkeits-Niveausensor (91,

134) enthalten, der in Abhängigkeit vom Flüssigkeitsniveau ein

Signal erzeugt.

14. Temperierungssystem nach Anspruch 13,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Wärmetauschervorrichtung der Kühlanlage (190) min-

destens zwei Wärmetauscher (84, 140) aufweist, die im Kälte-

mittelkreislauf parallel zueinander geschaltet sind und deren

Kältemittelströmung unabhängig voneinander einstellbar oder

regelbar (202, 208, 204, 214) ist, und zwar für jeden dieser

Wärmetauscher (84, 140) in Abhängigkeit von einem eigenen

Temperatur-Sollwert, dass mindestens einer (84) dieser Wär-

metauscher zur Kühlung des Kaltwassers (130) und mindestens

ein anderer (140) dieser Wärmetauscher zur Kühlung des

Feuchtwassers (124) dient.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin neun Zehntel

und die Beklagte ein Zehntel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland erteilten europäischen Patents 602 312 (Streitpatents),

das als Teilanmeldung zu der europäischen Stammanmeldung 553 447 (im

Folgenden nur: Anmeldung) unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen

Patentanmeldung 4 202 544 vom 30. Januar 1992 angemeldet worden ist. Es

umfasst 14 Ansprüche, deren erster in der Verfahrenssprache lautet:

"Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper einer

Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen:

1.1

es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvor-

richtungen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwas-

ser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138,

134, 132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser

(124) auf den betreffenden Rotationskörper (6, 122) der

Druckmaschine

und

die

andere

eine Kaltwasser-

Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum Wärmeaus-

tausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberflä-

che des betreffenden Rotationskörpers (6, 107) der Druck-

maschine ist;

1.2

die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten

Vorratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124);

1.3

die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vor-

ratsbehälter (80) für das Kaltwasser (130);

1.4

eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger

(192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemittel

und mit einer Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88,

140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum

Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeu-

gers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem Käl-

temittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser (130);

1.5 Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Um-

schalten

zwischen

der Betriebsart

'Feuchtwasser-

Offsetdruck'

unter Verwendung

der Feuchtwasser-

Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger Kühlung

durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und der Betriebsart

'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kaltwasser-

Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feucht-

mittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung."

3

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-

nen Ansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-

stand des Streitpatents sei unzulässig erweitert worden; seine Lehre sei auf-

grund offenkundiger Vorbenutzung eines Temperierungssystems mit einer Käl-

teanlage durch sie, die Klägerin, nicht patentfähig, sie sei nicht neu und beruhe

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dafür hat sie sich unter anderem auf die

deutschen Offenlegungsschriften 1 953 590 und 28 49 286 berufen.

4

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis

11 sowie 13 und 14, sofern nicht unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-

spruch 12 bezogen, für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Kla-

ge abzuweisen.

5

Durch das angefochtene Urteil hat das Bundespatentgericht die Klage

abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren

erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent be-

schränkt in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Fassung und mit Hilfsanträ-

gen, wegen deren Wortlauts auf die korrigierten Anlagen ihres Schriftsatzes

vom 17. April 2009 Bezug genommen wird.

6

Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. B. W. , Universität S.

, ein schriftliches Gutachten erstellt, welches er in der mündlichen Verhand-

lung erläutert und ergänzt hat. Beide Parteien haben Privatgutachten einge-

reicht, die Klägerin ein solches von Prof. Dr.-Ing. H. , die Beklagte ein Gut-

achten von Dr.-Ing. B. .

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur insoweit Erfolg,

als das in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Streitpatent im Umfang des

Angriffs der Nichtigkeitsklage ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären

ist, soweit es über die verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr., vgl. BGHZ

170, 215 ff. - Carvedilol II). Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

8

I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Temperierungssystem für Rotationskör-

per einer Druckmaschine. Die Druckwerke solcher Maschinen müssen im Be-

trieb gekühlt werden. Das kann der Streitpatentschrift zufolge auf verschiedene

Weise geschehen, nämlich indem Blasluftkühlvorrichtungen Kaltluft an die

Oberfläche der zylindrischen, rotierenden Druckplatten blasen, indem die Farb-

verreiberwalzen innen mit Kühlflüssigkeit durchströmt werden oder (gekühlte)

Befeuchtungsflüssigkeit auf die Oberfläche der Druckplatte aufgebracht wird.

9

Die Beschreibung gibt als Aufgabe der Erfindung an, das Temperie-

rungssystem so auszubilden, dass das Druckwerk der Maschinen wahlweise

mit einer dieser Kühlungsmodalitäten, kombiniert mit zweien davon oder mit

allen zusammen betrieben werden kann. Dies soll ohne umfangreiche Bau-

maßnahmen, vorzugsweise auf einfache Weise durch Umschalten von Ventilen

und ohne den Aus- oder Umbau von Maschinenteilen, erfolgen. Außerdem soll

das System preiswert hergestellt werden können und der zum Betrieb erforder-

liche Energieaufwand in jeder der drei Modalitäten gering sein.

10

2. Dafür schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der hauptsäch-

lich verteidigten Fassung ein Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rota-

tionskörper einer Druckmaschine vor (ohne Bezugszeichen) mit

1.

mindestens zwei verschiedenen Arten von Kühlvorrichtun-

gen,

1.1 wovon die eine eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung durch

Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser auf den betref-

fenden Rotationskörper der Druckmaschine und

1.2

die andere eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung zum Wärmeaus-

tausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberflä-

che einer Farbverreiberwalze ist,

wobei

2.1

die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung einen ersten Vorrats-

behälter für das Kühlwasser und

2.2

die Kaltwasser-Kühlvorrichtung einen zweiten Vorratsbehäl-

ter für das Kaltwasser enthält,

mit

3.

einer Kühlanlage

3.1 mit einem einzigen Kälteerzeuger und

3.2 mit einer Wärmetauschervorrichtung zum Wärmeaustausch

zwischen

3.2.1 dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser

sowie zwischen

3.2.2 dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Kaltwasser

und mit

4.

Mitteln zum wahlweisen Umschalten zwischen

4.1

der Betriebsart "Feuchtwasser-Offsetdruck" unter Verwen-

dung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung

4.1.1 mit gleichzeitiger Kühlung durch oder

4.1.2 ohne gleichzeitige Kühlung durch die Kaltwasser-

Kühlvorrichtung

4.2

und der Betriebsart "wasserloser Offsetdruck" unter Verwen-

dung der Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges

Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-

Auftragsvorrichtung.

3. Dazu sind folgende Erläuterungen angezeigt.

a) Beim "Feuchtwasser-Offsetdruck" (auch: Nassoffset) handelt es sich

um das zum Prioritätszeitpunkt herkömmliche und damals vorherrschende Off-

set-Druckverfahren, bei dem die Druckplatte vor dem Druck mit einer (kühlbe-

dürftigen) Flüssigkeit, regelmäßig Wasser, dem Alkohol zugesetzt wird, und die

das Streitpatent als "Feuchtwasser" bezeichnet, benetzt wird. Beim Offsetdruck,

einem Flachdruckverfahren, sind die Bereiche, die Druckfarbe übertragen sol-

len, relativ lipophil und die Bereiche der Druckplattenoberfläche, die keine

Druckfarbe übertragen sollen, relativ hydrophil und lipophob gehalten. Nach

dem Auftragen des Feuchtwassers benetzen sich dementsprechend nur die

lipophilen Bereiche der Druckplatte mit der öligen Offsetdruckfarbe, während

12

der aufgetragene Feuchtmittelfilm in den hydrophilen Bereichen ausreichend

stabil ist, um eine Benetzung mit der Druckfarbe zu verhindern.

13

b) Beim "wasserlosen Offsetdruck" im Sinne von Merkmal 4.2 der Merk-

malsgliederung werden die nicht druckenden Stellen im Allgemeinen von einem

Silikongummi gebildet. "Feuchtwasser" kommt dann nicht zum Einsatz. Der

wasserlose Offsetdruck ist zwar seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts be-

kannt, konnte sich aber, auch nachdem das japanische Unternehmen Toray in

den 70er Jahren mit der - in der Streitpatentschrift erwähnten und für dieses

Verfahren speziell konzipierten - Toray-Druckplatte hervorgetreten war, bis zum

Prioritätstag nur in Spezialsegmenten erfolgreich behaupten.

14

c) Der Wortlaut des verteidigten Patentanspruchs 1 weist dem "wasser-

losen Offsetdruck" allein die innenseitige Kühlung der Farbverreiberwalzen mit

hindurchströmender Kühlflüssigkeit zu, die in der Streitpatentschrift als "Kalt-

wasser" bezeichnet ist und für die Wasser verwendet wird, welches mit Zu-

satzmitteln versetzt sein kann (Merkmale 1.2, 4.2). Eine Blasluftkühlung mit Hil-

fe von Kaltwasser ist mithin nicht Voraussetzung für die Verwirklichung der Er-

findung nach dem verteidigten Patentanspruch 1.

15

Angesichts dessen kann keine entscheidende Bedeutung für die Ausle-

gung des Patents dem Umstand zukommen, dass die Blasluftkühlung in den

Ausführungsformen mitbeschrieben war und ist. Damit wird die Erfindung ledig-

lich in ihren gesamten Möglichkeiten dargestellt. Die Schlussfolgerung, die Blas-

luftkühlung müsse notwendig vorhanden sein, kann deshalb ebenso wenig ge-

zogen werden, wie dies aus dem Umstand hervorgeht, dass die diesem

Element zugeordnete Bezugsziffer (2) bei den Bezugszeichen für die Kaltwas-

ser-Kühlvorrichtung aufgeführt ist. Dies dient der Vollständigkeit der Beschrei-

bung, erlaubt aber ebenfalls nicht die Auslegung, dass eine Blasluftkühlung

notwendig vorhanden sein muss.

16

d) Die Bezeichnung des Feuchtwasser- bzw. wasserlosen Offsetdrucks

als "Betriebsart" in Patentanspruch 1 ist im Lichte des Gegenstands des An-

spruchs zu sehen, der sich auf ein Druckmaschinen-Temperiersystem be-

schränkt, das unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftrags- bzw. der Kaltwas-

serkühlvorrichtung (Merkmale 4.1, 4.2) betrieben wird. Die Übertragung des

Druckbilds auf den Druckträger, namentlich die Umrüstung der auf den Druck-

zylinder aufgebrachten, jeweils nur für den Feuchtwasser- oder den wasserlo-

sen Druck geeigneten Druckplatten oder gar der Druckbetrieb selbst, also die

Herstellung von Druckerzeugnissen, ist vom Gegenstand der Erfindung nicht

eingeschlossen.

17

II. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der frühe-

ren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 138 Abs. 1 lit. c,

2. Alt. EPÜ) hinaus.

18

1. Das betrifft zum einen die Kennzeichnung beanspruchter Vorrich-

tungsteile

als

"Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung",

"Kaltwasser-

Kühlvorrichtung" und "Kälteerzeuger". Denn der Inhalt einer Anmeldung wird

nicht schon dadurch erweitert, dass der Gegenstand des erteilten Schutzrechts

mit Begriffen umschrieben ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche

nicht benutzt worden sind. Das gilt namentlich dann, wenn damit längere Um-

schreibungen in den Anmeldungsunterlagen zusammenfassend oder schlag-

wortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass diesen Oberbegriffen oder

Schlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend be-

handelte Elemente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zu-

geordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen. Solche

Erweiterungen zeigt die Berufung nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar.

Vielmehr lassen sich den beanstandeten Begriffen die dazu korrespondieren-

den Angaben in den Anmeldungsunterlagen eindeutig zuordnen.

19

Die "Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung" dient, wie der Begriff es erwar-

ten lässt, der Aufbringung der für den Nassoffsetdruck erforderlichen gekühlten

Flüssigkeit auf die Druckkörperoberfläche. Welche Merkmale sie aufweist, er-

schließt sich dem Fachmann aus den Anmeldungsunterlagen einschließlich der

Figuren, insbesondere der Figur 2 (Feuchtwasserwanne und -vorlauf- sowie

Entlüftungsleitung [120, 142, 174], zweite Pumpe [138], zweiter Vorratsbehälter

[132], Ventile [146, 184], Alkohol- und Niveausensor [162, 134]).

20

Der Begriff "Kaltwasser-Kühlvorrichtung" fasst in gleicher Weise ur-

sprungsoffenbarte Lösungsmittel zusammen. Diese Vorrichtung bezieht sich auf

die Kühlung mittels Blasluft-Kühlvorrichtung 2 und die Kühlung der Farbverreib-

erwalzen 107 (Sp. 7 Z. 50 ff.), deren Versorgung mit "Kaltwasser" der erste Vor-

ratsbehälter 80 zugeordnet ist, von dem aus das Kühlmedium mithilfe der Pum-

pe 82 über die Kaltwasservorlaufleitung 85 an die Kühlungsorte gepumpt wird

und wohin es über die Kaltwasserrücklaufleitung zurückfließt, wobei das Kalt-

wasserniveau im Behälter mit einem Niveausensor 91 überwacht wird (Sp. 5

Z. 58 übergreifend Sp. 6 Z. 1 ff.; Z. 56; Sp. 7 Z. 36 ff.).

21

Der Begriff "Kälteerzeuger" wird in Anspruch 1 als Synonym für den in

den Anmeldungsunterlagen offenbarten "einzigen Kältemittelkreislauf" verwen-

det. Die deckungsgleiche Zuordnung der jeweiligen Merkmale ergibt sich aus

den übereinstimmend verwendeten Bezugszeichen (vgl. Anmeldung Sp. 10

Z. 14 ff.).

22

2. Der Gegenstand des Streitpatents ist ferner nicht dadurch unzulässig

erweitert, dass die Blasluftkühlung lediglich fakultativ vorgesehen ist. Dem ste-

hen nicht die soeben gemachten Ausführungen zur "Kaltwasser-Kühlvor-

richtung" und deren Offenbarung in den Ursprungsunterlagen entgegen. Von

der Frage, welche Elemente dem Begriff der Kaltwasser-Kühlvorrichtung zuge-

ordnet werden können, zu trennen ist die Frage, ob zu einem Temperierungs-

system, so wie es Gegenstand der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist,

notwendig eine Blasluftkühlung gehört oder ob danach lediglich vorgesehen ist,

dass neben der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung eine Kaltwasser-

Kühlvorrichtung vorhanden ist, die allein in der Kühlung der Farbverreiberwal-

zen bestehen kann. Letzteres ist der Fall.

23

a) Für die Beantwortung kommt es nicht auf die etwaigen subjektiven

Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders an - für die der Betrieb des Tem-

peratursystems mit einer Blasluft-Kühlvorrichtung nach den Umständen im Zeit-

punkt der Stammanmeldung durchaus im Vordergrund gestanden haben mag -,

sondern maßgeblich ist allein der objektive Gehalt der Anmeldungsunterlagen.

Deren Auslegung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06, GRUR 2008,

887 - Momentanpol II) ergibt, dass die Blasluft-Kühlvorrichtung nicht zwingend

zu jedem patentgemäßen Temperierungssystem gehört.

24

b) Die Kühlungsmöglichkeiten beim wasserlosen Offsetdruck sind in den

Anmeldungsunterlagen so dargestellt, dass die Oberfläche der Druckplatte da-

bei entweder durch Blasluft- oder durch Kaltwasserkühlung der Farbverreiber-

walzen oder durch beide Systeme zugleich gekühlt werden kann (vgl. Sp. 7

Z. 31 ff.: "Die Oberfläche 4 der Druckplatten 6 kann durch Luft 40, 41, 42 der

Blasluftkühlvorrichtung 2 und/oder durch Kaltwasserkühlung der Farbverreiber-

rollen gekühlt…werden"). Dabei versteht der Fachmann eine Kühlung der Ober-

fläche der (auf den Druckzylinder aufgespannten) Druckplatten durch Kaltwas-

serkühlung der Farbverreiberwalzen als mittelbare Übertragung von Kälte von

einem auf einen anderen Rotationskörper oder über mehrere solche Körper

hinweg.

25

Somit stehen nach der Anmeldung Blasluftkühlung und Kühlung der

Farbverreiberwalzen

für sich wahlweise auch einzeln als Kaltwasser-

Kühlvorrichtungen zur Verfügung. Das kommt in den Anmeldungsunterlagen im

Übrigen auch an anderer Stelle zum Ausdruck (Sp. 8 Z. 7 ff.), wodurch unter-

strichen wird, dass der Einsatz einer Blasluftkühlung für ein patentgemäßes

Temperierungssystem nicht konstitutiv ist. Damit stimmt schließlich überein,

dass auch der gerichtliche Sachverständige die Blasluftkühlung im wasserlosen

Offsetdruck technisch nicht als unabdingbar erforderlich ansieht. Die europäi-

sche Teilanmeldung kann für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht

über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht (Art. 76 Abs. 1 Satz 2

EPÜ). Wie oben dargelegt (I 3 d), ergibt die Auslegung der Anmeldungsunterla-

gen, dass die Betriebsart der Blasluft-Kühlvorrichtung schon danach nur fakulta-

tiv vorgesehen war.

26

3. Die Ursprungsanmeldung ist auch nicht durch Eröffnung einer vierten

Kühlbetriebsart, nämlich die Kombination des Feuchtwasser-Offsetdrucks mit

gleichzeitiger Kühlung durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung (Merkmal 4.1.1),

erweitert. Allerdings sind in der Beschreibung ausdrücklich nur drei Druckarten

erwähnt (Sp. 8 Z. 6 ff.). Zum Offenbarungsgehalt gehört aber auch, was der

Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten Erfindung gehörend

erfährt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat,

schließt der Fachmann aus der schematischen Darstellung des gesamten Sys-

tems in Figur 2 und dabei insbesondere aus dem Umstand, dass an den Vor-

laufleitungen zwischen Vorratsbehältern und Kühlvorrichtungen Ventile ange-

bracht sind, dass gleichzeitig die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung und die

Kaltwasserkühlung bei dem Nassoffsetdruck genutzt werden kann, der nach der

angemeldeten Erfindung möglich ist. Nur dies steht im Übrigen auch im Ein-

klang mit den Erkenntnissen, die der Stand der Technik bot, weil bereits in der

1971 veröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 1 953 590 als nachteilig

beschrieben ist, entweder nur die Temperatur des Befeuchtungsmittels oder die

bestimmter Walzen des Farbwerks zu beeinflussen, und vorgeschlagen wird,

neben der Temperierung des Feuchtwassers auch die der Farbverreiber-

und/oder Auftragswalzen zu steuern und zu regeln.

27

4. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die "Mittel zum Umschalten"

(Merkmal 4) seien in der Stammanmeldung nicht offenbart. Dieses Merkmal

definiert ebenfalls eindeutig die zugeordneten Elemente, deren ursprüngliche

Offenbarung die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Ob und inwieweit der Fachmann

imstande ist, anhand dieser Angaben das wahlweise Umschalten zwischen den

verschiedenen Betriebsarten nachzuarbeiten, ist keine Frage der unzulässigen

Erweiterung, sondern allenfalls eine solche der nicht hinreichend deutlichen und

vollständigen Offenbarung (dazu unten III 2).

28

5. Der Gegenstand des Streitpatents ist schließlich nicht durch die einlei-

tende Bezeichnung als "Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotations-

körper einer Druckmaschine" anstelle des ursprünglich verwendeten Begriffs

"Druckplatten-Temperierungssystem für eine Druckmaschine" erweitert. Denn

der nunmehr gewählten - wie übrigens auch der ursprünglichen - Bezeichnung

kommt kein eigener Kennzeichnungsgehalt zu; sie beinhaltet keine Handlungs-

anweisung, die über das hinausginge, was die oben aufgeführten und - wie

ausgeführt - bereits zur Anmeldung gehörenden Merkmale nicht ohnehin defi-

nierten. Insbesondere auch die Wortwahl "Rotationskörper" ist durch die An-

meldungsunterlagen gedeckt, weil sowohl bei dem angemeldeten Gegenstand

als auch nach dem nunmehr verteidigten Anspruch nicht nur die Druckplatte an

der Kühlung teilhaben kann.

29

III. Die Klägerin stützt die Nichtigkeitsklage im Zusammenhang mit der

Merkmalsgruppe 4 im Berufungsrechtszug erstmals auch auf den Nichtigkeits-

grund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung (Art. 138 Abs. 1 lit. b

EPÜ; Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Die darin liegende Klageänderung (Keu-

kenschrijver, Nichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 127, 244 m.w.N.) ist als sach-

dienlich zuzulassen.

30

1. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Erfindung sei nicht so deut-

lich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil

nicht offenbart sei, auf welche Weise im Zusammenhang mit einem wahlweisen

Umschalten zwischen Betriebsarten (Merkmalsgruppe 4) der dazu ebenfalls

erforderliche Wechsel der Druckplatten vom Feuchtwasser- zum wasserlosen

Offsetdruck bewerkstelligt werden solle. Wie ausgeführt (oben I 3 d), ist Ge-

genstand des Streitpatents allein die Bereitstellung eines Druckmaschinen-

Temperierungssystems, welches unter anderem derart ausgebildet sein soll,

dass in kurzer Zeit und ohne umfangreiche Baumaßnahmen von der einen Be-

triebsart auf eine andere umgestellt werden kann (europäische Patentanmel-

dung 553 447 Sp. 1 Z. 33 ff.). Die Bestimmung "zum wahlweisen Umschalten"

in der Merkmalsgruppe 4 bringt dementsprechend lediglich zum Ausdruck, dass

auf den Druckbetrieb mit der einen oder anderen Kühlungstechnik soll umge-

stellt werden können. Maßnahmen zur Umstellung des Druckvorgangs als sol-

chen müssen deshalb nicht offenbart werden.

31

2. Die Erfindung ist nicht deshalb unzureichend offenbart, weil nicht aus-

geführt ist, welche Mittel letztlich das Umschalten zwischen den verschiedenen

Kühlbetriebsarten bewirken. Das Erfordernis der ausführbaren Offenbarung be-

deutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungs-

gemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht

aus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gege-

ben wird. Unschädlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommen-

heiten stößt, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne

der Erfindung überwinden kann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müs-

sen (vgl. Sen.Urt. v. 4.11.2008 - X ZR 154/05, Tz. 20 m.w.N.). So verhält es

sich hier. Als Umschaltmittel sind ein Mikrocomputer der Steuereinrichtung (66)

und die damit regelbaren Ventile (86, 114, 146, 184) sowie eine zweite Pumpe

(138) vorgesehen. Der Fachmann schloss daraus, dass das Umschalten durch

regelungstechnische Maßnahmen, namentlich durch entsprechende Program-

mierung des Mikrocomputers der Steuerungseinheit, erreicht werden sollte. Die

dafür erforderlichen Schritte vermochte er am Prioritätstag, gegebenenfalls mit

Unterstützung durch einen Regelungstechniker, ohne Entfaltung erfinderischer

Tätigkeit zu vollziehen.

IV. Der Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig (Art. 52 ff. EPÜ).

1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu (Art. 54 EPÜ).

Die deutsche Offenlegungsschrift 1 953 590 offenbart jedenfalls keine

Kühlanlage mit einem einzigen Kälteerzeuger (Merkmal 4). Das Gleiche gilt für

den Prospekt "Sulzer - Kältezentrum" (Anl. K 6). Der Prospekt von technotrans

für Kältezentralen für Offsetrotationen (Anl. K 7) offenbart jedenfalls nicht die

Merkmalsgruppe 4. Die deutsche Offenlegungsschrift 28 49 286 bezieht sich

auf eine Kühlvorrichtung für flüssige Schmier-, Arbeits- und/oder Kühlmittel, die

34

schon die druckmaschinenspezifischen Merkmale 1.1 und 1.2 und darüber hin-

aus auch nicht die Merkmalsgruppe 4 aufweist. Das Wasserkreislaufschema

vom 30. Januar 1987 (technotrans TemperierungsSysteme, Anl. K 12 i.V. mit

K 19-21) sieht keinen direkten Wärmeaustausch zwischen dem Kältemittel des

Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser vor; dieses wird vielmehr über den Kalt-

wasserkreislauf gekühlt. In der Bedienungsanleitung für das "technotrans Tem-

perierungsSystem" (Anl. K 18), die sich auf Anlagen wie die in K 12 dargestellte

bezieht, ist zudem, wie der gerichtliche Sachverständige unwidersprochen und

überzeugend dargelegt hat, eine Offenbarung der Merkmale 2.1 und 2.2 eben-

so wenig ersichtlich wie eine solche der Merkmalsgruppe 4. Die deutsche Aus-

legeschrift 1 119 877 offenbart Mittel zum wahlweisen Umschalten zwischen

Nass- und Trockenoffset (Merkmal 4), darüber hinaus aber kein Temperie-

rungssystem.

35

2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden tat-

sächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gegenstand von Patentan-

spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung dem Fachmann durch den Stand

der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).

36

a) Die Weiterentwicklung von Druckmaschinen-Peripheriegeräten wie

dem vom Streitpatent unter Schutz gestellten Temperierungssystem wurde zum

Prioritätszeitpunkt, wie in der Erörterung mit dem Sachverständigen und den

Parteien erarbeitet worden ist, nicht von den Druckmaschinenherstellern selbst

vorangetrieben. Sie wurde von Systemanbietern geleistet und im Falle eines

Geräts der kältetechnischen Systemausstattung vorwiegend, abgesehen von

auf dem Gebiet der Kältetechnik erfahrenen Technikern, von Ingenieuren mit

Fachhochschulabschluss geleistet. Diese verfügten über zusätzliche Erfahrung

in den druckmaschinenspezifischen Anforderungen und zogen gegebenenfalls

für die Auslegung der Kältesysteme Druckereifachleute hinzu.

37

b) Zweifel, dass die Erfindung diesem Fachmann nahegelegt war, erge-

ben sich allerdings nicht daraus, dass zu deren Lösung die Merkmalsgruppe 4

gehört.

38

aa) Druckmaschinen, die mit allen drei in Betracht kommenden Kühlsys-

temen (Kühlung des Feuchtwassers, innenseitige Kühlung der Farbverreiberrol-

len, Blasluftkühlung) ausgerüstet sind, sind aus der deutschen Offenlegungs-

schrift 1 953 590 bekannt. Dass die Blasdüse für die Luftkühlung nach der ge-

nannten Schrift auf den Gummizylinder gerichtet ist, um die Oberflächentempe-

ratur des Gummituchs zu beeinflussen, und nicht auf den Druckplattenzylinder,

könnte aber unerheblich sein, weil der Fachmann die Möglichkeit, mit der Blas-

düse statt des Gummituchs die Druckplatte zu kühlen, als Alternative in Be-

tracht gezogen haben könnte.

39

bb) In dieser deutschen Offenlegungsschrift sind Mittel zum Umschalten

von der einen auf die andere Kühlbetriebsart (Merkmalsgruppe 4) entgegen der

Ansicht der Klägerin nicht offenbart, sondern nur Mittel zum Ein- und Abschal-

ten der Kältemaschinen i.V. mit dem unabhängigen Regeln der Temperatur des

Befeuchtungsmittels sowie der Walzen (Beschreibung S. 16 ff. i.V. mit Fig. 3).

Um zur Merkmalsgruppe 4 zu gelangen, musste der Fachmann jedoch lediglich

erkennen, dass Mittel wie elektronisch gesteuerte Schaltungen, die eine Kälte-

maschine einschalten, wenn eine bestimmte Vorlauftemperatur unterschritten

wird und die die Maschine wieder abschalten, wenn diese Temperatur erreicht

ist, nur geringfügig abgewandelt werden mussten, um von einer auf eine oder

mehrere andere Betriebsarten umzuschalten oder eine Betriebsart zuzuschal-

ten. Dazu bedurfte es zum Prioritätszeitpunkt, auch vor dem Hintergrund des

fortgeschrittenen Stands der Regelungstechnik, keiner besonderen fachmänni-

schen Fähigkeiten.

40

c) Dagegen kann nicht angenommen werden, dass dem Fachmann

durch den Stand der Technik nahegelegt war, das Temperierungssystem mit

einer Kühlanlage auszustatten, die nur einen einzigen Kälteerzeuger (Merk-

malsgruppe 3) vorsieht.

41

aa) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 953 590 gab ihm dafür keine An-

regung. Die dort offenbarte Temperaturregelungseinrichtung weist eine Mehr-

zahl von im Prinzip gleich ausgebildeten und individuell temperaturgeregelten

Kühlvorrichtungen auf (S. 15), mit denen die Temperatur der Walzen und des

Befeuchtungsmittels unabhängig voneinander auf unterschiedliche Werte gere-

gelt werden (Beschreibung S. 16 ff.). Ein solches System gibt Hinweise auf ei-

nen dezentralen Aufbau. Da dieser Aufbau ein als solches sachgerecht funktio-

nierendes Kühlungskonzept darstellt, erscheint es nicht geeignet, den Fach-

mann zur Verwendung eines einzigen Kälteerzeugers zu führen.

42

bb) Die Erfindung war dem Fachmann auch nicht durch die in der deut-

schen Offenlegungsschrift 28 49 286 offenbarte Kühlvorrichtung nahegelegt.

Diese Schrift befasst sich mit dem - heterogenen - Kühlungsbedarf von Werk-

zeugmaschinen, nämlich von deren zur Schmierung von Lagern, Spindelstö-

cken, Getrieben oder dergleichen benötigten Schmiermitteln, der Kühlung in

geschlossenen Kreisläufen unter relativ hohem Druck zirkulierender Arbeitsmit-

tel wie Hydrauliköl und schließlich der (erneuten) Kühlung flüssiger (erwärmter)

Kühlmittel, die insbesondere bei Zerspanungsmaschinen die Abfuhr der Wärme

aus Werkzeug, Werkstück und entstehenden Spänen bezwecken. Das techni-

sche Problem, diese drei in unterschiedlichen Kreisläufen zirkulierenden Kühl-

medien zentralisiert zu kühlen, löst diese Schrift durch drei eigenständige, den

einzelnen Kühlmedienkreisläufen zugeordnete Verdampfer, die mit einer Kälte-

maschine in der Weise verbunden sind, dass alle drei Verdampfer gemeinsam

mit dem Ausgang eines Kondensators einerseits und dem Eingang eines Ver-

dichters andererseits verbunden sind. Damit lag zwar durchaus eine Kühlanlage

vor, die die Merkmale 3.1 und 3.2 aufwies und im Übrigen den technisch abwei-

chend ausgestalteten Kühlobjekten angepasst war.

43

cc) Wie die eingehende Erörterung mit dem Sachverständigen zur Über-

zeugung des Senats aber ergeben hat, hat der zur Prioritätszeit tätige Fach-

mann bei der Konstruktion eines hier interessierenden Systems eine Schrift wie

die deutsche Offenlegungsschrift 28 49 286 nicht berücksichtigt.

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(1) Der angesprochene Fachmann hat sich für die Lösung der ihm inso-

weit angetragenen Entwicklungsaufgabe mit den von Konkurrenten gefundenen

Lösungen einschließlich der eventuell auf diesem Gebiet erteilten und ange-

meldeten Schutzrechte vertraut gemacht, ergänzend gegebenenfalls Kompen-

dien zur Kältetechnik zurate gezogen und vielleicht noch Fachtagungen be-

sucht. Breiter angelegte Untersuchungen, namentlich die Ausschöpfung aller an

den Patentklassifikationen ansetzenden grundlegenden Recherchemöglichkei-

ten, wurde unter den zeitlichen Vorgaben und sonstigen Sachzwängen, denen

die Suche nach einer industriell nutzbaren Lösung schon seinerzeit unterlag,

ebenso als den üblichen Aufwand überschreitend angesehen, wie etwa die Ein-

schaltung eines Fachhochschulinstituts zu Forschungszwecken.

45

(2) Keine Bedeutung kann dabei dem Umstand beigemessen werden,

dass in der Offenlegungsschrift erwähnt wird, die der Erfindung zugrunde lie-

genden Kühlprobleme könnten unter anderem auch bei Druckmaschinen auftre-

ten. Maßgeblich dafür, ob eine Schrift für einen nach Weiterentwicklung trach-

tenden Fachmann von Interesse erscheint, ist nicht, wie der Anmelder die An-

wendungsmöglichkeiten seiner Erfindung einschätzt, sondern, ob diese Anmel-

dung im Radius der Erkundigungen liegt, deren Einbeziehung der Fachmann in

Erwägung zieht. Das ist hier aus den dargelegten Gründen zu verneinen.

46

dd) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann nicht

durch das mit den Anlagen K 12, K 19-21 gezeigte Temperiersystem nahege-

legt. Abgesehen von der Frage, inwieweit dieses der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht worden ist, gab seine Ausgestaltung ohne einen direkten Wärmeaus-

tausch zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feuchtwasser,

sondern mit einer Hintereinanderschaltung (Kaskadenschaltung) der Kreisläufe

für das Kaltwasser und für das Feuchtwasser, bei der die gesamte Wärmelast

ausschließlich über das Kaltwasser zum Wärmetauscher (84) abgeführt wird,

dem Fachmann keine Anregung für die streitpatentgemäße Lösung.

47

ee) Es kann schließlich auch nicht angenommen werden, die vom Streit-

patent vorgeschlagene Lösung habe bereits auf Grund des allgemeinen Fach-

wissens und des regelmäßig vorhandenen fachmännischen Strebens nach Ver-

besserung vorhandener Lösungen nahegelegen. Einen einzigen Kälteerzeuger

einzusetzen, stellt eine komplexe Verbesserung dar, die gleichermaßen kosten-

günstig ist, indem sie Material einspart, wie sie die Reparaturanfälligkeit des

Systems durch die verminderte Zahl von eingebauten Einzelteilen herabsetzt,

den Platzbedarf für das Aggregat deutlich reduziert und damit dem stets drän-

genden Bedürfnis nach räumlicher Platzersparnis entspricht und die gegenüber

einer Anlage mit mehreren Kältemaschinen zudem eine verbesserte Energiebi-

lanz aufweisen kann. Das bedingt Überlegungen in ganz unterschiedliche Rich-

tungen. Eine so vielseitige Weiterentwicklung kann nicht als das ohne Weiteres

zu erwartende Ergebnis der Befassung eines durchschnittlich befähigten, um

Weiterentwicklung bemühten Fachmanns gesehen werden.

49

3. Die angegriffenen Unteransprüche haben mit dem verteidigten Haupt-

anspruch Bestand.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO i.V.

Scharen

Keukenschrijver

Lemke

Gröning

Berger

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2004 - 4 Ni 17/03 (EU) -