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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 ARs 6/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 ARs 6/09
BESCHLUSS
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats
widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Gründe:
1
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Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenverneh-
mung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwesenheit eine förmliche
Augenscheinseinnahme, die mit der Vernehmung in engem Sachzusammen-
hang steht, so ist dem Angeklagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4
StPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzei-
gen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokollieren. Bei ei-
ner so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.
5 StPO nicht erfüllt.
3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-
nenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
4
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung
des Senats. Insbesondere hält auch er eine nochmalige förmliche Besichtigung
durch sämtliche Prozessbeteiligte für die heilende Annahme eines wiederholten
Augenscheins nicht für unerlässlich.
Nack Kolz Elf
Jäger Sander