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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 StR 131/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten vom 4. Februar 2009 auf Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heil-

bronn vom 6. Oktober 2008 und auf Entscheidung des Revisions-

gerichts gegen den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss vom

26. Januar 2009 werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen

Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen u.a. zu der Gesamtfreiheits-

strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht einge-

legte, jedoch nicht rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten.

Zu den Anträgen der Verteidigung vom 4. Februar 2009 hat der General-

bundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-

säumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, da er nicht

den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StPO genügt.

Danach ist erforderlich, die versäumte Handlung - hier Stellung des

Revisionsantrags und Begründung der Revision - innerhalb der Wo-

chenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen. Dies ist vorlie-

gend nicht geschehen.

Darüber hinaus ist der Antrag auch unzulässig, weil es an einem zur

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1

StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Weg-

falls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR

StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen ge-

nauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn

und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage

bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden

es zu dem Versäumnis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tat-

sachenvortrag 1 und 6).

II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2

StPO ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Revision des Angeklag-

ten die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht er-

füllt.

Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer klarstellen, in wel-

chem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der

Anfechtung muss daher durch die Revisionsanträge bezeichnet wer-

den, die gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens innerhalb der Revisi-

onsbegründungsfrist anzubringen sind. Lediglich wenn das Ziel der

Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist

das Fehlen von Anträgen unschädlich (BGHR StPO § 344 Abs. 1, An-

trag 4).

Das Schreiben des Angeklagten vom 7. Oktober 2008, wie auch der

Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Oktober 2008, mit denen Re-

vision gegen das Urteil eingelegt wurde, enthalten insoweit keine wei-

teren Ausführungen. Bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist am

10. Januar 2009 ging eine Revisionsbegründungsschrift des Ange-

klagten mit den erforderlichen Revisionsanträgen nicht ein.

Das Landgericht hat deshalb die Revision mit zutreffenden Erwägun-

gen als unzulässig verworfen."

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Jäger