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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 StR 140/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 140/09

alias:

wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B. , in sei-

nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er

im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September

2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsan-

walts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a

Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsan-

walts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, even-

tuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind

seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu recht-

fertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden

Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interes-

sen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats

der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).

Nack Hebenstreit Elf

Jäger Sander