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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 StR 140/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt B. , in sei-
nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er
im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September
2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsan-
walts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a
Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsan-
walts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, even-
tuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind
seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu recht-
fertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden
Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interes-
sen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats
der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
Nack Hebenstreit Elf
Jäger Sander