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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 StR 156/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 156/09

BESCHLUSS

vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des Tatbildes, des Vorlebens des Angeklagten und der un- veränderten persönlichen Umstände ist die Strafaussetzung zur Be- währung schwer nachvollziehbar, beschwert ihn aber nicht.

Nack Kolz Elf

Jäger Sander