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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 1 StR 39/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 39/09

BESCHLUSS

vom

22. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Cottbus vom 4. September 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge I. 10 der Revisionsbegründungsschrift:

Eine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO analog im Hinblick auf die tat-

sächlichen Grundlagen des Schuldvorwurfs bestand schon deshalb nicht, weil

in der Anklageschrift (S. 5) ausdrücklich der Vorwurf erhoben wird, dass die

Angaben des Angeklagten falsch waren, weil ihm angesichts eines Kaufvertra-

ges über eine gebrauchte Pelletieranlage in Höhe von 510.000,-- DM bekannt

war, dass Investitionskosten in Höhe von 4,4 Mio. DM nicht anfallen würden.

Der Umstand, dass das Landgericht in den Urteilsgründen zugunsten des An-

geklagten die für die gebrauchte Anlage tatsächlich entstandenen Anschaf-

fungskosten als förderungsfähig unterstellt hat (UA S. 11), obwohl die Anklage-

schrift noch von der gänzlich fehlenden Förderfähigkeit der gebraucht erworbe-

nen Anlage ausgegangen ist (S. 5), beschwert den Angeklagten nicht.

Frau RiinBGH Elf befindet sich in Urlaub und ist des- halb an der Unterschrift gehindert.

Nack Hebenstreit Nack

Jäger Sander