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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – 5 StR 88/09

5. Strafsenat

5 StR 88/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 4. September 2008 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen

sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die auf-

recht erhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Re-

vision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision

hat mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-

fen:

a) Nachdem sich der Angeklagte und sein nicht revidierender Mitan-

geklagter A. , die bereits zuvor Cannabis konsumiert hatten, mehrere

Stunden gemeinsam in einem Lokal aufgehalten und dort eine Flasche Wod-

ka getrunken hatten, kam es zu einem Streit zwischen A. und dem spä-

ter geschädigten Zeugen Y. . Aus diesem entwickelte sich eine Rangelei

zwischen beiden Personen. Als der Angeklagte von der Toilette zurückkehr-

te, mischte auch er sich in die Auseinandersetzung ein und sagte zu dem

Zeugen Y. , er sei ein „böser Mensch“. Um die Auseinandersetzung zu

beenden, begab sich der Zeuge nun zum Tresenbereich. Der Angeklagte

setzte ihm nach und klopfte ihm von hinten heftig auf die Schulter, woraufhin

der Zeuge dessen Hand wegstieß und hinter den Tresen ging, um den dort

an der Wand hängenden Knüppel zur „etwa notwendigen Verteidigung“ an

sich zu nehmen. Nun zog der Angeklagte plötzlich ein Klappmesser mit einer

Klingenlänge von ca. 6,5 cm und „stach“ viermal in Richtung des Hals- und

Gesichtsbereichs des Geschädigten. Dieser erlitt eine Stichverletzung am

linken Kiefernwinkel, eine Schnittverletzung am linken Nasenrücken, an der

Vorderseite des Halses, an der rechten Halsseite sowie der linken Seite des

Halses.

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Der Geschädigte versuchte vergeblich, dem Angeklagten das Messer

wegzunehmen. Auch einem weiteren Zeugen, der den Angeklagten von hin-

ten gepackt hatte, gelang dies nicht. Er zog jedoch den Angeklagten vom

Geschädigten weg. Der Angeklagte flüchtete aus dem Lokal. Auf der Flucht

stürzte er und blieb auf dem Gehweg liegen. Nach Eintreffen der Polizei wur-

de er in ein Krankenhaus gebracht. Er war „nicht ausschließbar u. a. durch

die Gegenwehr des Zeugen Y. durch stumpfe Einwirkung verletzt“. Zwei

Tage nach dem Geschehen erkundigte sich der Angeklagte auf dem betref-

fenden Polizeiabschnitt nach den Einzelheiten des Geschehens.

Die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen waren oberflächlich

und ungefährlich. Indes hatte der Angeklagte nach Annahme des Landge-

richts erkannt, dass die von ihm gesetzten Stiche in den Hals- und Gesichts-

bereich tödlich hätten sein können; er nahm dies zumindest billigend in Kauf.

b) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er bei sei-

ner Rückkehr von der Toilette einen kräftigen Faustschlag auf das Auge er-

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halten habe, so dass er bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wie-

der zu sich gekommen sei. Er habe den Geschädigten nicht mit dem Messer

verletzt und ihn weder verletzen noch gar töten wollen.

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c) Den Schluss auf den Tötungsvorsatz des Angeklagten zieht das

Landgericht aus der Gefährlichkeit der Tatausführung, die ihm „den sicheren

Blick auf die innere Tatseite eröffnet“. Der Angeklagte habe in Körperteile

des Zeugen gestochen und geschnitten, die auch aus Sicht eines medizini-

schen Laien „geradezu klassisch“ als Ziele eines tödlichen Angriffs geeignet

seien. Jede Form der unkontrollierbar gesetzten Messerstiche gegen den

Hals lege wegen der außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den

Tötungsvorsatz nahe. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil der Ange-

klagte mehrfach auf den Zeugen eingewirkt habe und er aufgrund der Dyna-

mik des Geschehens nicht davon habe ausgehen können, dass sein Stich

bzw. seine Schnitte nicht tödlich sein würden. Der Annahme eines Tötungs-

vorsatzes stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte alkoholisiert war

und darüber hinaus Cannabis konsumiert habe.

2. Die Begründung des Tötungsvorsatzes hält sachlichrechtlicher Prü-

fung nicht stand.

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt,

dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss auf einen zu-

mindest bedingten Tötungsvorsatz nahe

liegt. Angesichts der hohen

Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in

Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat

oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten

(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 9 und 50). Deshalb ist der

Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei, wenn

das Tatgericht alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in

seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen kön-

nen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55).

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Das Landgericht hat sich schon nicht mit der Frage auseinanderge-

setzt, ob die nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten dafür spre-

chen können, dass der Angriff vom Angeklagten nicht mit der Entschlossen-

heit geführt wurde, gefährliche Wunden zu verursachen. Insbesondere ist

nicht festgestellt, dass etwa nur die Gegenwehr des Geschädigten oder das

Eingreifen des weiteren Zeugen Schlimmeres verhindert hätte.

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Zwar konnte aufgrund der Dynamik des Geschehens bei vernünftiger

Betrachtung nicht von der Beherrschbarkeit der Folgen der Verletzungshand-

lungen ausgegangen werden. Diese Erwägung lässt aber nur dann einen

Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten zu, wenn dieser

im Zeitpunkt der Tat über die insoweit notwendige Erkenntnisfähigkeit verfüg-

te. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch insoweit lückenhaft.

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Es fehlt an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der erhebli-

chen Alkoholisierung des Angeklagten. Zwar nimmt das Landgericht unter

Bezugnahme auf Ausführungen des medizinischen Sachverständigen an,

dass die Alkoholisierung einem Tötungsvorsatz nicht entgegensteht. Die in

diesem Zusammenhang zitierten Darlegungen des Sachverständigen tragen

diesen Schluss jedoch nicht. Sie betreffen lediglich das Maß der Alkoholisie-

rung des Angeklagten und die Unbeachtlichkeit des zusätzlichen Cannabis-

konsums und sagen nichts darüber aus, ob er durch die Wirkungen des Al-

kohols in seiner Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt war (vgl. BGHR StGB

§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55). Eine Prüfung dieser Frage war indes

erforderlich. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit betrug

2,6 ‰ und war mithin nicht unerheblich; von einer etwaigen, die Wirkungen

mindernden Gewöhnung des Angeklagten an Alkohol geht das Urteil nicht

aus. Schon vor der tätlichen Auseinandersetzung hatte sich der Angeklagte

– nahe liegend infolge des Alkoholgenusses – auffällig verhalten: Er und sein

Mitangeklagter hatten in ausgelassener Stimmung zur Musik im Lokal ge-

tanzt; aufgrund der von den Tanzenden ausgehenden Störungen war es zu

einem ersten, schnell geschlichteten Streit u. a. mit dem später Geschädig-

ten gekommen; danach war der Angeklagte an seinem Tisch kurzzeitig ein-

geschlafen. Nach der Tat war er bei seiner offenbar unkoordinierten Flucht

– er trug nur noch einen Schuh – nach einem Sturz bis zum Eintreffen der

Polizei auf der Straße liegen geblieben. All dies spricht für ganz erhebliche

alkoholbedingte Ausfälle. Zudem wurde der Angeklagte im Verlaufe der Tät-

lichkeiten selbst in einem Maße – nach seiner eigenen Einlassung am Kopf –

verletzt, das eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich machte. Dass er

diese Verletzungen, zu deren Art und Umfang das Urteil keine Feststellungen

trifft, erst nach Ausführung seiner Tathandlungen erlitt, ist dem Urteil nicht zu

entnehmen. Schließlich ist von einem auf Seiten des Angeklagten von affek-

tiver Erregung getragenen Kampfgeschehen auszugehen, zumal es das Op-

fer selbst war, das mit seinem Streben nach Bewaffnung eine neue Dimensi-

on der Gewalttätigkeiten einleitete. Das Landgericht hätte daher prüfen müs-

sen, ob die Alkoholisierung des Angeklagten gegebenenfalls in Wechselwir-

kung mit seinen Verletzungen und seiner affektiven Erregung (vgl. BGH

NStZ 2006, 169) Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seines

Tuns oder auf seinen Willen gewonnen haben.

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In die Begründung des Tötungsvorsatzes hätte hier schließlich auch

das Nachtatverhalten des Angeklagten einbezogen werden müssen. Seine

Nachfrage bei der zuständigen Polizeistation zwei Tage nach der Tat kann

nicht nur ein Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Wahrneh-

mungsfähigkeit zur Zeit der Tat sein. Sie kann auch Anhalt dafür geben, dass

der Angeklagte sich jedenfalls im Nachhinein nicht bewusst war, ein schwe-

res Verbrechen, die Tötung des Geschädigten, gewollt zu haben und sich

insoweit eines „reinen Gewissens“ vermeinte.

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3. Da die genannten Gesichtspunkte weder für sich noch in ihrer Ge-

samtheit der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten von

vornherein entgegenstehen, bedarf die subjektive Tatseite neuer tatgerichtli-

cher Überprüfung. Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daher können die Feststellungen zum

äußeren Geschehensablauf aufrecht erhalten bleiben; sie dürfen durch ihnen

nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

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Die Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf erneuter tatgerichtlicher

Überprüfung. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob ein-

schlägige Vortaten unter alkoholischer Beeinflussung begangen wurden. Ein

zur Schuldfähigkeit erneut zu hörender Sachverständiger wird auch zum Maß

der Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation Stellung nehmen

müssen.

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Zum Strafausspruch weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die

Ausführungen des Urteils nicht, wie geboten, eindeutig erkennen lassen, ob

das Landgericht den einfach oder den doppelt nach § 49 Abs. 1 StGB gemil-

derten Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt hat.

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4. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 21. April 2009 hat dem Senat

vorgelegen.

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