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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – XII ZB 167/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd

Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende

Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig

gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-

lässig vorbereitet ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB

270/04 - FamRZ 2006, 192).

Eine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich voraus, dass die Frist nach

Durchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden

Tage - gestrichen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999

- XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).

BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - OLG Düsseldorf

AG Krefeld

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für

Familiensachen

des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom

18. August 2008 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 843 €

Gründe

I.

2

Gegen das ihm am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil des Familiengerichts,

mit dem der Beklagte zur Zahlung erhöhten Kindesunterhalts an die Kläger ver-

urteilt wurde, legte dessen Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 4. Juli

2008 Berufung ein, die er am 4. August 2008 begründete.

Die Berufungsschrift ging am 9. Juli 2008 (Mittwoch) bei dem Berufungs-

gericht ein. Auf dessen Mitteilung über den verspäteten Eingang, die ihm am

14. Juli 2008 zuging, beantragte er mit am 21. Juli 2008 bei Gericht eingegan-

genem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungsfrist mit der Begründung, seine Kanzleiangestellte habe die

Berufungsschrift am 4. Juli 2008 vor der Leerung um 18 Uhr in den Briefkasten

eingeworfen, so dass der Schriftsatz bei regelmäßigem Postlauf noch am Tage

des Fristablaufs (Montag, 7. Juli 2008) bei Gericht hätte eingehen müssen.

3

Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und

verwarf die Berufung. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtbeschwer-

de des Beklagten.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-

fung richtet, ist sie zwar gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

statthaft. Gleiches gilt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, soweit sie sich gegen die

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet.

Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch

erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die ange-

fochtene Entscheidung entspricht nämlich der Rechtsprechung des Senats und

erweist sich als richtig.

2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, die Beru-

fungsschrift sei noch am 4. Juli 2008 in den Postbriefkasten eingeworfen wor-

den, als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen.

Die Kanzleiangestellte H. habe nämlich in ihrer eidesstattlichen Versiche-

rung lediglich angegeben, an diesem Tage die freigestempelte Ausgangspost

wie üblich in einem roten Sammelumschlag mitgenommen und diese Postsen-

dungen eingeworfen zu haben, ohne jedoch zu prüfen, um welche Briefe es

sich im einzelnen gehandelt habe.

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Dass sich auch die Berufungsschrift in der vorliegenden Sache bei die-

sen Postsendungen befunden habe und deren verspäteter Eingang daher nur

auf einer Verzögerung des Postlaufs beruhen könne, sei unter diesen Umstän-

den nur dann als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ausreichen-

de organisatorische Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei des

Prozessbevollmächtigten die Gewähr dafür geboten hätten, dass auch dieser

Schriftsatz sich in der roten Sammelmappe befunden habe.

10

Eine solche Ausgangskontrolle habe der Beklagte aber trotz entspre-

chender Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung seines Vortrags nicht darge-

legt und glaubhaft gemacht. Nach der Darstellung seines Prozessbevollmäch-

tigten habe dieser den Fristenzettel nämlich am 7. Juli 2008 (Montag) abge-

zeichnet, nachdem er sich überzeugt habe, dass die Berufungsschrift die Kanz-

lei bereits am 4. Juli 2008 (Freitag) verlassen habe. Diese Überzeugung habe

auf seinem Wissen beruht, dass der von ihm am Freitag unterzeichnete Schrift-

satz sich nicht mehr im Postlauf befunden habe, zumal ein im Postraum verse-

hentlich liegen gebliebener Sammelumschlag in roter Signalfarbe ihm bei sei-

nem abschließenden Kontrollgang sowohl am Freitagabend als auch am Sams-

tag hätte auffallen müssen. Nach allgemeiner Büroanweisung dürfe eine Notfrist

im Fristenkalender auch erst gelöscht werden, wenn er als der für die Fristwah-

rung verantwortliche Anwalt sie durch Abzeichnen des Fristenzettels zur Lö-

schung freigegeben habe. Dies dürfe erst geschehen, wenn der fristwahrende

Schriftsatz die Kanzlei verlassen habe. Die Frist sei dementsprechend am 7. Ju-

li 2008 gelöscht worden.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dies genüge nicht den Anforderun-

gen an eine wirksame Ausgangskontrolle. Diese sei nur dann gewährleistet,

wenn am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Kraft ge-

prüft werde, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder

- wie hier durch Einlegen in das dafür vorgesehene rote Kuvert - zumindest ver-

sandfertig gemacht worden sind, und ob diese mit den im Fristenkalender ver-

merkten Sachen übereinstimmen. Daran fehle es hier, so dass allein die Über-

zeugung des Prozessbevollmächtigten, der Schriftsatz habe sich nicht mehr in

der Kanzlei befunden, nicht auf dessen Absendung schließen lasse.

3. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat nicht glaubhaft machen können, dass alle anderen

denkbaren Ursachen für die Versäumung der Frist als die eines verzögerten

Postlaufs ausscheiden. So kann die am Freitag unterzeichnete Berufungsschrift

etwa auch versehentlich nicht in die Postmappe, sondern zunächst zu einem

anderen Vorgang gelangt sein, wo sie ohne Wissen des Prozessbevollmächtig-

ten erst am Dienstag aufgefunden und zur Post gebracht wurde.

14

Ein derartiges, hier nicht ausgeräumtes Versehen des Kanzleipersonals

ist dem Prozessbevollmächtigten und damit nach § 85 Abs. 2 ZPO auch dem

Beklagten als Verschulden zuzurechnen, weil die vorgetragene Organisation

der Ausgangskontrolle nicht geeignet war, solche Fehler zu verhindern oder

jedenfalls rechtzeitig aufzudecken.

15

Richtig ist, dass eine Frist im Fristenkalender erst gestrichen werden

darf, wenn der fristwahrende Schriftsatz zumindest in einer Weise versandfertig

gemacht worden ist, die sicherstellt, dass er noch am gleichen Tag zur Post

oder zum Gericht gelangt. Eine wirksame Ausgangskontrolle erfordert es aber

zugleich, dass sie dann auch unverzüglich gestrichen wird. Denn nur dann kann

eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kon-

trolle des Fristenkalenders (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1993 - XII ZB

155/93 - EzFamR aktuell 1994, 81 ff.) ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie ein-

deutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternom-

men werden muss.

16

Hier ist die Frist auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten aber

erst am Montag gestrichen worden, und zwar nicht im unmittelbaren Zusam-

menhang mit dem Einlegen des Schriftsatzes in die rote Postausgangsmappe,

sondern nachträglich in der (vermeintlichen) Gewissheit, dies müsse bereits am

vorausgegangenen Freitag geschehen sein. Eine solche Handhabung macht

die Ausgangskontrolle in doppelter Hinsicht wirkungslos:

17

Zum einen wird die tatsächliche Kontrolle des Postausgangs durch eine

Vermutung ersetzt, die sich auf das Vertrauen darauf gründet, dass die üblichen

Arbeitsabläufe die Gewähr dafür bieten, dass auch dieser Schriftsatz in die

Postausgangsmappe gelangt ist. Sinn der Postausgangskontrolle ist es aber,

insbesondere auch die Vorfälle rechtzeitig zu erfassen und aufzudecken, in de-

nen unvorhergesehene und unvorhersehbare Fehler zu einer Störung des übli-

chen Ablaufs geführt haben.

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Zum anderen erfüllt die allabendliche Kontrolle des Fristenbuchs ihren

Zweck nicht mehr, wenn eine ungestrichen gebliebene Frist keinen Aufschluss

darüber gibt, ob ein fristwahrender Schriftsatz noch gefertigt werden muss, oder

ob er bereits zur Post gelangt ist, ohne dass die Frist sogleich gestrichen wurde

(Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563

f.). Denn dann liegt es nahe, dass eine ungestrichen gebliebene Frist nicht ernst

genommen wird. Es liegt nahe, dass auch hier so verfahren wurde, denn sonst

wäre nicht erklärlich, warum bei der erforderlichen abendlichen Kontrolle des

Fristenkalenders am 4. Juli 2008 die noch ungestrichene Berufungsfrist in der

vorliegenden Sache nicht zum Anlass genommen wurde, die Berufungsschrift

(ggf. erneut) zu fertigen und abzusenden.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Krefeld, Entscheidung vom 02.06.2008 - 66 F 268/07 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2008 - II-4 UF 171/08 -