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BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 246/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 246/08

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzu-

lässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

dem Kläger auferlegt.

Gründe:

I.

1

Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten

Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die

das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen

fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewie-

sen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch ein-

stimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwer-

de, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof

erstrebt.

II.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung

im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist

ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu bean-

standen. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädi-

gungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser

Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli

2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -