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BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 246/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzu-
lässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
dem Kläger auferlegt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten
Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die
das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen
fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewie-
sen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch ein-
stimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwer-
de, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof
erstrebt.
II.
2
Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung
im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu bean-
standen. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädi-
gungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
Ganter
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -