Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 254/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2008 wird als unzu-

lässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

der Klägerin auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten

Verfolgungsleidens eine Erhöhung der Entschädigungsrente, die das beklagte

Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht

eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zu-

lässige Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen

Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit

welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.

II.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung

im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist

ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu bean-

standen. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädi-

gungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser

Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli

2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 40/07 -

OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 (E) -